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Steuerbetrug

Einen Steuerbetrug begeht, wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht (Art. 223 Abs. 1 StG; Art. 186 Abs. 1 DBG).

Eine vollendete Steuerhinterziehung ist für eine Verurteilung wegen Steuerbetrugs nicht vorausgesetzt. Es genügt bereits die Verwendung von Urkunden mit Hinterziehungsabsicht. Steuerbetrug und Steuerhinterziehung bestehen daher nebeneinander und eine Bestrafung sowohl wegen Steuerbetrugs als auch wegen Steuerhinterziehung ist möglich.

Steuerbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für die Ahndung des Steuerbetrugs sind die ordentlichen Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden zuständig.

Mit einer Selbstanzeige besteht die Möglichkeit, der Strafverfolgung und damit einer Busse zu entgehen (straflose Selbstanzeige). Voraussetzung für die Straflosigkeit ist allerdings, dass die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Selbstanzeige von der Hinterziehung noch keine Kenntnis hat und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer ernsthaft bemüht. Straflos ist schliesslich nur die erstmalige Selbstanzeige.

Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:
Steuerstrafrecht: Übersicht

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Fassung vom 21.09.2017

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