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Steuerrechtlicher Wohnsitz natürlicher Personen

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Bitte beachten Sie, dass Homeoffice aufgrund der Coronavirus-Krise keinen Wechsel des Arbeitsortes begründet. Es handelt sich hierbei bisher nicht um gefestigte, reguläre Verhältnisse, sondern um eine Ausnahmesituation, welche bei der Anwendung des Arbeitsortsprinzips (vgl. unten Ziffer 4.1) vorerst keine Berücksichtigung findet.

1 Grundsätzliches
2 Wohnsitzwechsel
3 Vorübergehender Aufenthalt im Ausland
4 Besondere Situationen
4.1 Alleinstehende Wochenaufenthalter
4.2 Ehegatten
4.3 Personen in eingetragener Partnerschaft und langjährige Konkubinate
4.4 Internationale Wochenaufenthalter
4.5 Aufenthalt in Altersheimen und Pflegeanstalten
4.6 Aufenthalt zum Besuch einer Lehranstalt
4.7 Alternierender Wohnsitz
5 Wohnsitzverfahren

1 Grundsätzliches

Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an jenem Ort, an dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Hält sie sich abwechslungsweise an zwei oder mehreren Orten auf, befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz an jenem Ort, zu dem die stärksten Beziehungen bestehen. Man spricht vom sogenannten Lebensmittelpunkt. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen einer Person erkennen lassen. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nicht nach den bloss erklärten Wünschen oder den gefühlsmässigen Bevorzugungen der steuerpflichtigen Person. Auch auf die formellen Momente, wie die Schriftenhinterlage, die An- oder Abmeldung, kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Am steuerrechtlichen Wohnsitz besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht. Steuerbar sind alle Einkünfte und Vermögenswerte, die nicht infolge "wirtschaftlicher Zugehörigkeit" (wie z.B. Liegenschaften oder Geschäftsbetriebe) an einem anderen Ort steuerpflichtig sind.

2 Wohnsitzwechsel

Beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz bzw. innerhalb des Kantons Bern besteht die Steuerpflicht für das ganze laufende Steuerjahr in demjenigen Kanton bzw. in derjenigen Gemeinde, in welchem die Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Stichtag ist somit der 31. Dezember des Steuerjahres. Hat die steuerpflichtige Person während des Jahres im Ausland einen neuen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet, besteht die Steuerpflicht im Kanton Bern nur für einen Teil des Jahres (unterjährige Steuerpflicht, vgl. Art. 71 StG und Art. 40 Abs. 3 DBG) (vgl. dazu MB 1 Wohnsitzwechsel).

Die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes ist nicht leichthin anzunehmen. Auch bei längerer Abwesenheit am bisherigen Wohnort bleibt die bisherige Steuerpflicht bestehen, wenn aus den Indizien hervorgeht, dass die Abwesenheit zum Vornherein von beschränkter Dauer ist (z.B. befristeter Auslandaufenthalt, Beibehaltung der Mietwohnung oder der Autokontrollschilder etc.). Die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes ist von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Sie muss darlegen können, inwiefern sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen vom bisherigen Wohnort wegverschoben hat.

Ein Wohnsitz in der Schweiz bleibt so lange bestehen, bis im Ausland nachweislich ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Ein neuer Wohnsitz im Ausland wird anerkannt, wenn die Person nachweisen kann, dass sie den Wohnsitz in der Schweiz dauernd aufgegeben hat und im Ausland Steuern bezahlt oder beweisen kann, dass sie davon befreit worden ist. Die Wohnsitzbescheinigung des neuen Wohnortes, die Kündigung der Arbeitsstelle sowie der Wohnung können zwar als Indiz für die Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes dienen, genügen aber zur Begründung eines neuen Wohnsitzes nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2A.475/2003 vom 26. Juli 2004 und 2C_614/2011 vom 4. Mai 2012).

3 Vorübergehender Aufenthalt im Ausland

Eine vorübergehende Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthalts am schweizerischen Wohnsitz bleibt in der Regel ohne steuerliche Auswirkung und zwar auch dann, wenn während der vorübergehenden Unterbrechung eine Abmeldung in den entsprechenden Einwohner- und Steuerregistern erfolgt. Eine vorübergehende Unterbrechung aufgrund eines Auslandaufenthalts liegt in der Regel dann vor, wenn die Abwesenheit weniger als zwei Jahre beträgt. So bleibt denn auch z.B. bei einem 18 monatigen humanitären Auslandeinsatzes der Wohnsitz in der Schweiz resp. im Kanton Bern, da die Absicht des dauernden Verbleibens am Einsatzort fehlt.

4 Besondere Situationen

4.1 Alleinstehende Wochenaufenthalter

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht eine natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt beim Wochenaufenthalt von alleinstehenden Personen am Arbeitsort befindet. Als Arbeitsort gilt dabei der Ort, wo die Person während der Woche übernachtet, um von dort aus zur Arbeit zu gehen. Diese Vermutung kann die steuerpflichtige Person entkräften, indem sie nachweist, dass sie an ihren arbeitsfreien Tagen (Wochenenden, Ferien) regelmässig an den Familienort zurückkehrt und dort besonders enge familiäre und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Als Familienort gilt der Ort, an welchem Eltern, Geschwister, Kinder und andere nahe Familienangehörige leben. Werden am Familienort keine familiären Beziehungen unterhalten, gilt der Arbeitsort als steuerrechtlicher Wohnsitz.

Selbst wenn eine alleinstehende Person wöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehrt, können die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen am Arbeitsort jene am Familienort überwiegen. Der Lebensmittelpunkt befindet sich in diesen Fällen am Arbeitsort. Die Beurteilung erfolgt immer anhand der Umstände im Einzelfall. Indizien für eine Loslösung vom Elternhaus und eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Arbeitsort können etwa sein:

  • das Bewohnen einer Wohnung am Arbeitsort, welche mehr als ein rein arbeitsbedingtes "pied-à-terre" darstellt;
  • ein Wochenaufenthalt von mindestens fünfjähriger Dauer;
  • das Erreichen des 30. Altersjahres;
  • ein länger dauerndes Arbeitsverhältnis;
  • das Zusammenleben mit dem Partner oder der Partnerin (Konkubinat) seit mindestens 12 Monaten am Wochenaufenthaltsort;
  • die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienort (Dauer Arbeitsweg, Arbeitszeiten, Transportmittel etc.).

Exkurs: Die steuerpflichtige Person kann trotz Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Wochenaufenthaltsgemeinde ihre Schriften am bisherigen Niederlassungsort belassen (zivilrechtlicher Wohnsitz). Der zivilrechtliche Wohnsitz und der steuerrechtliche Wohnsitz sind in diesen Fällen nicht am gleichen Ort.

4.2 Ehegatten

4.2.1 Gemeinsamer Aufenthalt

Bei Ehegatten befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz am Ort, wo sie sich während der Woche gemeinsam aufhalten. Halten sich die Ehegatten während der Woche (als Wochenaufenthalter) an einem gemeinsamen Arbeitsort auf, gilt der Arbeitsort als steuerrechtlicher Wohnsitz und nicht der Ort, wo sie die Wochenenden oder die Freizeit verbringen. Das gilt erst recht, wenn sie die freie Zeit an unterschiedlichen Orten (z.B. je der eigenen Familie) verbringen.

4.2.2 Wochenaufenthalt eines Ehegatten

Hält sich ein Ehegatte während der Woche als Wochenaufenthalter am Arbeitsort und an den Wochenenden am Familienort (beim Ehegatten und den Kindern) auf, so gilt der Familienort als steuerrechtlicher Wohnsitz für beide Ehegatten. Wird hingegen nur ein Teil der freien Zeit am Familienort verbracht, befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz des einen Ehegatten am Arbeitsort während sich der Wohnsitz des anderen Ehegatten weiterhin am Familienort befindet. Die Ehegatten haben in diesen Fällen je einen selbständigen steuerrechtlichen Wohnsitz (nachfolgend Ziffer 4.2.3).

4.2.3 Je selbständiger steuerrechtlicher Wohnsitz

Leben Ehegatten an verschieden Orten, ohne die arbeitsfreie Zeit regelmässig gemeinsam am Wohnort des einen Ehegatten zu verbringen, so begründen sie in der Regel einen je selbständigen Wohnsitz. Sowohl im interkantonalen wie auch im innerkantonalen Verhältnis werden die Steuerfaktoren zwischen den Ehegatten ausgeschieden. Satzbestimmend ist jedoch bei beiden Ehegatten das gesamte Einkommen und Vermögen. Im innerkantonalen Verhältnis ist in einem solchen Fall die Wohnsitzgemeinde des Ehemannes für die Veranlagung zuständig. Getrennte steuerrechtliche Wohnsitze sind ebenfalls bei einer Tätigkeit in leitender Stellung möglich (vgl. Ziff. 4.2.4).

4.2.4 Wochenaufenthalt in leitender Stellung

Ein separater Wohnsitz liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte am Wochenaufenthaltsort in leitender Stellung tätig ist. Eine leitende Stellung ist gegeben, wenn die Person einem bedeutenden Unternehmen dient, eine besondere Verantwortung trägt und einer grösseren Belegschaft (ca. 100 Personen) vorsteht. Die leitende Stellung hat aber nur dann Auswirkungen auf den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die steuerpflichtige Person durch ihre Stellung beruflich so stark beansprucht wird, dass ihre familiären und sozialen Beziehungen in den Hintergrund treten, obgleich sie regelmässig zu ihrer Familie zurückkehrt.

4.3 Personen in eingetragener Partnerschaft und langjährige Konkubinate

Die Ausführungen zu Ehegatten gelten sinngemäss auch für Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft. Gleiches gilt auch für langjährige Konkubinatspaare (mindestens fünfjährige Konkubinatsbeziehung oder gemeinsame Kinder), wobei diese nach wie vor getrennt besteuert werden.

4.4 Internationale Wochenaufenthalter

Personen, die in der Schweiz bzw. im Kanton Bern einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, aber regelmässig, d.h. mindestens zweimal im Monat, an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren, gelten als internationale Wochenaufenthalter und erhalten eine Grenzgängerbewilligung. Sie sind mangels schweizerischen Wohnsitzes beschränkt steuerpflichtig und unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit inkl. Ersatzeinkünfte der Quellenbesteuerung (allenfalls sind Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen). Mit der Niederlassungsbewilligung C ist in der Regel eine Wohnsitznahme in der Schweiz bzw. im Kanton Bern verbunden, da die Person nicht mehr regelmässig ins Ausland zurückkehrt. Problematisch sind Fälle, in denen an Stelle einer Grenzgängerbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wird. Diese hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist wird seitens der Migrationsbehörden automatisch eine Niederlassungsbewilligung C zugesprochen, ohne dass zwingend ein steuerrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz bzw. in Kanton Bern besteht. In diesen Fällen kollidieren der aufenthaltsrechtliche Status und die steuerrechtliche Qualifikation des Steuerdomizils.

4.5 Aufenthalt in Altersheimen und Pflegeanstalten

Der Aufenthalt in einem Altersheim oder in einer Alterswohnung ist in der Regel auf Dauer ausgelegt und die steuerpflichtige Person begründet deshalb im Normalfall am Heimort einen steuerrechtlichen Wohnsitz. Anders ist die Situation bei Aufenthalten in einer Heilanstalt (Spital, Kurhaus etc.) zu beurteilen. Das dortige, eventuell auch längerdauernde Verweilen dient normalerweise bloss der Wiederherstellung der Gesundheit. Sowohl das Zivilrecht als auch das Steuerrecht sehen in diesen Fällen denn auch vor, dass ein solcher Aufenthalt keinen Wohnsitz zu begründen vermag. Ein Aufenthalt in einem Pflegeheim hingegen begründet immer dann einen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn sich der Lebensmittelpunkt der steuerpflichtigen Person an den Ort des Pflegeheims verschoben hat und aufgrund der massgeblichen Umstände erkennbar ist, dass der Aufenthalt im Pflegeheim auf Dauer ausgelegt ist (z. B. Aufgabe der bisherigen Wohnung).

4.6 Aufenthalt zum Besuch einer Lehranstalt

Der Besuch einer Lehranstalt führt nicht zur Verlegung des Lebensmittelpunktes und begründet deshalb grundsätzlich keinen steuerrechtlichen Wohnsitz. Es handelt sich hierbei allerdings um eine widerlegbare Vermutung. Trotz des besonderen Zwecks des Aufenthalts kann sich der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort während dem Besuch der Lehranstalt verschieben, wenn die Beziehungen zu diesem Ort intensiv werden und die Absicht dauernden Verbleibens vorhanden ist. Das ist z.B. der Fall, wenn an diesem Ort ein Konkubinat geführt wird oder wenn nicht mehr regelmässig an den Familienort zurückgekehrt wird.

4.7 Alternierender Wohnsitz

Wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen während des Jahres in regelmässigen Abständen zwischen zwei Kantonen verlegt, handelt es sich um einen alternierenden Wohnsitz und die Steuerpflicht besteht in beiden Kantonen je hälftig (Steuerteilung). Die Aufenthaltsdauer und die Intensität der Lebensbeziehungen müssen zu beiden Orten ungefähr gleichwertig sein. Die steuerpflichtige Person muss sich folglich je ungefähr während der Hälfte des Jahres am einen bzw. am anderen Ort aufhalten, ohne das gesagt werden kann, dass die wirtschaftlichen, persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen zu einem Ort überwiegen. In diesen Fällen ist im Kanton Bern eine vollständig ausgefüllte, bernische Steuerklärung einzureichen. Die Einreichung bloss einer Kopie der Steuererklärung des anderen Kantons genügt nicht. In innerkantonalen und internationalen Verhältnissen ist ein alternierender Wohnsitz nicht vorgesehen. Eine Steuerteilung ist nicht möglich. Sind die Verhältnisse an beiden Orten gleich stark, bleibt der steuerrechtliche Wohnsitz am bisherigen Ort bestehen.

5 Wohnsitzverfahren

Die bernischen Gemeinden überprüfen regelmässig, ob die Voraussetzungen für den Wochenaufenthalterstatus vorhanden sind 

(siehe Merkblatt 14 'Wohnsitzverfahren bei Wochenaufenthalt').

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Fassung vom 08.02.2024

 

 

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