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Tarif Einkommenssteuer

Das bernische Steuergesetz enthält im Artikel 42 zwei verschiedene Tarife: Den Tarif für Verheiratete und Einelternfamilien sowie den Tarif für übrige Personen. Der anwendbare Tarif richtet sich nach den Verhältnissen am Jahresende.

1 Tarif für Verheiratete und Einelternfamilien

Dieser Tarif (Art. 42 Abs. 1 StG) findet Anwendung auf:

  1. Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben
  2. Ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Personen, welche mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen erwerbsunfähigen Personen im gleichen Haushalt leben und für diese sorgen (Einelternfamilien).

Als Einelternfamilien gelten auch Eltern, welche im Konkubinat leben. Leben Eltern mit gemeinsamen Kindern im Konkubinat, so steht der Verheiratetentarif bei minderjährigen Kindern demjenigen Elternteil zu, welcher Alimente erhält. Bei volljährigen Kindern oder wenn keine Alimente fliessen, steht der Verheiratetentarif jenem Elternteil zu, der über das höhere steuerbare Einkommen verfügt.

Tarife mit Einheitsansätzen in % 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 ab 2024

2 Tarif für übrige Personen

Dieser Tarif (Art. 42 Abs. 2 StG) findet auf alle übrigen Personen Anwendung.

Tarife mit Einheitsansätzen in % 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 ab 2024

3 Scheidung, Trennung, Todesfälle und Wegzug ins Ausland

Bei Scheidung und Trennung werden die Ehegatten separat veranlagt. Der Elternteil, der mit seinen Kindern zusammenlebt, wird zum Verheiratetentarif veranlagt; der andere Elternteil zum Tarif für übrige Personen.

Im Todesfall richtet sich der Tarif nach den Verhältnissen am Todestag. Beim Wegzug ins Ausland sind die Verhältnisse am Wegzugstag entscheidend.

4 Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen aus Vorsorge werden nicht mit dem übrigen Einkommen besteuert. Vielmehr unterliegen sie gemäss Art. 44 StG einer Sonderveranlagung. Zur Frage des anwendbaren Tarifs gilt das oben Gesagte.

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Fassung vom 2.11.2023

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