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Unselbstständige Erwerbstätigkeit

1 Der Begriff der unselbstständigen Erwerbstätigkeit

Grundlage der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist ein privat- oder öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis. Die nachstehenden Aspekte sind Indizien für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit:

  • Weisungsgebundenheit in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht, Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses
  • Präsenzpflicht, vorgeschriebene Arbeitszeiten, Erstellen von Arbeitsrapporten, Verpflichtung zur persönlichen Aufgabenerfüllung
  • Intensive Inanspruchnahme durch Auftraggeber, Arbeit für praktisch nur einen einzigen Auftraggeber
  • Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation, in der Regel Zuweisung eines Arbeitsplatzes
  • Bereitstellung von Arbeitsgeräten oder -material durch den Arbeitgeber
  • Zuweisung von Aufträgen, Aufträge werden nicht selber beschafft
  • Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, keine eigene Rechnungsstellung, kein Inkassorisiko
  • Auszahlung von (Vermittlungs)provisionen
  • Periodische Entgeltleistungen (Monatslohn, Stundenlohn)
  • Anspruch auf bezahlte Ferien, Lohnanspruch während Ausfallzeiten, Krankheit, Militär, Unfall etc.
  • Konkurrenzverbot, Eingrenzung des Einsatzgebietes, Verbot, andere Produkte oder Dienstleistungen zu vertreiben

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird steuerlich anders behandelt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Ob eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, muss anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Steuerverwaltung des Kantons Bern über die Qualifikation. Die steuerrechtliche Qualifikation ist dabei losgelöst von der arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung vorzunehmen. 

 2 Beispiele

Bei folgenden Tätigkeiten wird in der Regel von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen:

  • Versicherungsagenten: Nur wenn der Agent Investitionen in einem besonderen Ausmass tätigt oder selber Personal anstellen muss, kann eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegen.
  • Expertentätigkeiten: Honorare für Expertentätigkeiten (Prüfungsexperte, Schätzungsexperte usw.) gelten als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit.
  • Beauftragte Personen mit nur einem Auftraggeber: Personen, die sich als selbstständig erwerbend deklarieren, aber nur für einen Auftraggeber tätig sind (beispielsweise selbstständige Informatiker, die nur für einen Kunden tätig sind), gelten als unselbstständig erwerbend.
  • Verwaltungsratshonorare: Verwaltungsratshonorare, Tantiemen und feste Entschädigungen, die an Organe juristischer Personen entrichtet werden, gelten als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit.

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Fassung vom 07.11.2019

 

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