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Unternehmensnachfolge (Art. 14 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 14 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 14 EschG):

I. Buchwerte

Bei der Übertragung von beweglichem Geschäftsvermögen, d.h. von Einzelfirmen und Beteiligungen an Personengesellschaften, werden die für die Vermögenssteuer massgeblichen Werte (Buchwerte) als Bemessungsgrundlage übernommen. Die stillen Reserven werden somit nicht mehr von der Erbschafts- und Schenkungssteuern erfasst, sondern im Zeitpunkt der Realisierung der Einkommenssteuer unterstellt. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie zum Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt (Art. 21 Abs. 2 StG).

II. Wertschriften / Steuerwert

Börsenkotierte Wertschriften des Privatvermögens werden nach dem Kurswert per Todestag bzw. Schenkungsdatum bewertet. Für nicht börsenkotierte Wertpapiere gilt der am letzten Stichtag vor dem Todestag bzw. Schenkungsdatum gültige Steuerwert. Behelfsmässig kann der Vermögenssteuerwert per 31.12., welcher dem Todestag bzw. dem Schenkungsdatum am nächsten liegt, verwendet werden. 

Bewertung von Wertpapieren für die Vermögenssteuer

Für nicht börsenkotierte Aktien kann gegebenenfalls der Abzug für vermögensrechtliche Beschränkungen (Vinkulierungsabzug) geltend gemacht werden, wenn dieser für die Vermögensbesteuerung gewährt wird. Bei Aktienschenkungen ist dabei zu klären, ob die beschenkte Person durch die Aktienschenkung Minderheitsaktionärin ist bzw. bleibt oder durch die Gesamtzahl der Aktien Mehrheitsaktionärin geworden ist. Der Vinkulierungsabzug steht nur beschenkten Personen zu, die nach Vollzug der Schenkung Minderheitsaktionäre bleiben. In Erbfällen kann der Abzug für vermögensrechtliche Beschränkungen gewährt werden, wenn die verstorbene Person eine Aktienminderheit besass und der Abzug für die Vermögenssteuer gewährt wurde. Da die Aktien durch Erbgang an die Erbengemeinschaft als Ganzes fallen und erst in der Erbteilung zugewiesen werden, ist der Abzug nicht zulässig, wenn die verstorbene Person die Aktienmehrheit besass.

III. Anteil an einer Einzelfirma oder Personengesellschaft

Gehört zum Nachlass ein Anteil an einer Einzelfirma, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, ist der Anteil an beweglichem Vermögen im Erbschaftssteuerverfahren mit dem Buchwert zu berücksichtigen (Art. 14 Abs. 1 EschG). Die stillen Reserven werden somit nicht von der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfasst, sondern im Zeitpunkt der Realisierung der Einkommenssteuer unterstellt. Für Anteile an Geschäftsliegenschaften gilt hingegen der amtliche Wert (Art. 15 ESchG).

Wird das Geschäft als Personengesellschaft oder als Einzelfirma durch einen oder mehrere erbberechtigte Personen weitergeführt, kann gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. k ESchG sowohl auf dem beweglichen Vermögen wie auch auf Geschäftsliegenschaften ein Abzug von 100 Prozent (seit 01.01.2008) beansprucht werden.

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Fassung vom 02.03.2023

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