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Unternutzungsabzug

Ein Abzug vom Eigenmietwert bei Unternutzung  ( Art. 21 Abs. 2 DBG) ist nur möglich, wenn diese Liegenschaftsteile dauernd und  nachweislich nicht mehr benutzt werden. Das Einstellen von Möbeln usw. gilt als Nutzung und berechtigt nicht zu einem Abzug.

Der Nachweis der Unternutzung ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen. Eine weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zum Abzug. Ferner ist der Unternutzungsabzug nicht zulässig:

  1. wenn Räume nur gelegentlich genutzt werden (Arbeits-, Gästezimmer, Bastelraum);
  2. wenn Räume ausgezogener Kinder weiterhin für Besuche oder Ferien zur Verfügung gestellt werden;
  3. wenn sich die steuerpflichtige Person aus Standes- oder Repräsentationsgründen von Anfang an mehr Wohnraum zulegt, als für ihre objektiven Wohnbedürfnisse notwendig ist;
  4. für Ferienhäuser und andere Zweitwohnungen.

Ein Unternutzungsabzug ist nur beim Bund möglich; nicht beim Kanton!

Beispiele:

Der Unternutzungsabzug beträgt (Küche und Bad, Gang etc. zählen als zwei Zimmer):

  1 ungenutztes Zimmer  2 ungenutztes Zimmer  3 ungenutztes Zimmer 
1- resp. 1.5-Zimmerwohnung * * *
2- resp. 2.5-Zimmerwohnung * * *
3- resp. 3.5-Zimmerwohnung 1/5 * *
4- resp. 4.5-Zimmerwohnung 1/6 2/6 *
5- resp. 5.5-Zimmerwohnung 1/7 2/7 3/7
6- resp. 6.5-Zimmerwohnung 1/8 2/8 3/8
7- resp. 7.5-Zimmerwohnung 1/9 2/9 3/9

* Es ist davon auszugehen, dass immer mindestens zwei Zimmer benutzt werden.

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Fassung vom 18.2.2021

 

 

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