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Verfahren bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung

Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung finden die ordentlichen Verfahrensbestimmungen (Veranlagungsverfahren) sowie die Steueranlage der anspruchsberechtigten Gemeinde Anwendung. Die geschuldete Einkommenssteuer und Vermögenssteuer wird aufgrund der ausgefüllten Steuererklärung erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt. Das steuerbare Einkommen und Vermögen bemisst sich nach den Einkünften des betreffenden Steuerjahres bzw. nach dem Vermögensstand am Ende des Steuerjahres oder der Steuerpflicht, wobei das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen satzbestimmend berücksichtigt wird. Allfällige bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet. Zu wenig bezogene Steuern werden zinslos nachgefordert und zu viel bezogene Steuern zinslos zurückerstattet. Auf dem Vermögensertrag zurückbehaltene Verrechnungssteuern können zurückgefordert werden (Rückerstattung der Verrechnungssteuer). Die quellensteuerpflichtige Person untersteht für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit weiterhin dem Quellensteuerabzug.

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Fassung vom 29.01.2021

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