Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Verletzung von Verfahrenspflichten

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens kommt den Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person und beteiligten Dritten grosse Bedeutung zu. Die steuerpflichtige Person hat alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Eine Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 216 StG;  Art. 174 DBG) begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig trotz Mahnung insbesondere

  1. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;
  2. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt;
  3. Pflichten verletzt, die ihm als Erbe oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen.

Verletzungen von Verfahrenspflichten werden mit Busse bis zu CHF 1'000, in schweren Fällen und bei Rückfall bis zu CHF 10'000 bestraft. Verweigert eine steuerpflichtige Person auch nach auferlegter Busse weiterhin ihre Mitwirkung, kann nach (erneut) erfolgter Mahnung mit Strafandrohung eine neue Busse ausgesprochen werden.

Eine Verletzung von Verfahrenspflichten ist auch im Bereich der juristischen Personen strafbar. Gebüsst wird in diesem Fall die juristische Person.

Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:
Steuerstrafrecht: Übersicht

____________________
Fassung vom 05.04.2019

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt