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Versicherungsabzug

In der Steuererklärung werden die effektiv selbst getragenen Prämien für die Kranken- und Unfallversicherung deklariert, also die in Rechnung gestellten Prämien abzüglich allfällig erhaltener Prämienverbilligungen. Die Prämien für Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherungen, Säule 3b sowie erhaltene Zinsen aus Sparkapitalien werden steuerlich in begrenztem Umfang berücksichtigt. Auf Stufe Kantons- und Gemeindesteuer wirkt der Abzug anders als bei der direkten Bundessteuer.  

Direkte Bundessteuer
Es werden immer nur die effektiv angefallenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag berücksichtigt. Es handelt sich also nicht um einen Pauschalabzug. Die Höhe des Abzugs bestimmt sich einerseits nach dem Zivilstand, andererseits danach, ob im Steuerjahr Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) abgezogen worden sind.

Steuerpflichtige (CHF - Steuerjahr 2023) alleinstehend verheiratet 
mit Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a   bis 1‘800*  bis 3‘600* 

ohne Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a

bis 2‘700*  bis 5‘400* 

Kantons- und Gemeindesteuer
Bei der Kantons- und Gemeindesteuer werden ebenfalls die effektiv angefallenen Kosten berücksichtigt. Neben einem Maximalbetrag gibt es aber auch einen fixen Minimalbetrag, der unabhängig der effektiv geleisteten Beiträge (pauschal) gewährt wird, also auch, wenn diese niedriger wären. Die Höhe des Abzugs bestimmt sich – wie bei der direkten Bundessteuer - einerseits nach dem Zivilstand, andererseits danach, ob im Steuerjahr Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) abgezogen worden sind.

Steuerpflichtige (CHF - Steuerjahr 2023) alleinstehend  verheiratet 
mit Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a   2‘400* (fix) 4‘800* (fix)
ohne Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a bis 3‘500* (effektiv) bis 7‘000* (effektiv)
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* Betrag gilt für Steuerjahr 2023, für andere Steuerjahre sieheÜbersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr


Berücksichtigung von Kindern / unterstützungsbedürftigen Personen
Der Abzug erhöht sich auf Stufe direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern um CHF 700.- für jedes Kind, für welches ein Kinderabzug zulässig ist. Für Personen, die nur den halben Kinderabzug geltend machen können, reduziert sich der zusätzliche Abzug je Kind auf die Hälfte. 

Nur bei der direkten Bundessteuer können zusätzlich CHF 700.- für jede unterstützungsbedürftige Person, für welche der Unterstützungsabzug zulässig ist, abgezogen werden.

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Fassung vom 14.12.2023

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