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Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist (z.B. Arbeitgeber für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer) und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung von Quellensteuern strafbar
(Art. 224 StG;  Art. 187 DBG).

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, macht sich der Veruntreuung strafbar, wer gehandelt hat oder hätte handeln sollen.

Der objektive Tatbestand ist mit der Verwendung der Quellensteuern zu eigenem oder fremden Nutzen erfüllt, sofern der Täter nicht rechtzeitig und aus eigenen Mitteln Ersatz leisten kann.

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz bereits genügt; fahrlässige Begehung ist ausgeschlossen.

Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wie beim Steuerbetrug sind die ordentlichen Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden für die Ahndung der Veruntreuung von Quellensteuern zuständig.

Mit einer Selbstanzeige besteht die Möglichkeit, der Strafverfolgung und damit einer Busse zu entgehen (straflose Selbstanzeige). Voraussetzung für die Straflosigkeit ist allerdings, dass die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Selbstanzeige von der Hinterziehung noch keine Kenntnis hat und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer ernsthaft bemüht. Straflos ist schliesslich nur die erstmalige Selbstanzeige.

Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:
Steuerstrafrecht: Übersicht

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Fassung vom 21.09.2017

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