Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Wichtigste Neuerungen im Steuerjahr 2018

1 Verzugs- und Vergütungszinsen

Werden in Rechnung gestellte Steuern nicht oder verspätet bezahlt, ist gemäss Art. 237 des Steuergesetzes ein Verzugszins geschuldet. Umgekehrt schulden der Kanton und die Gemeinden einen Vergütungszins, wenn ein in Rechnung gestellter und bezahlter Betrag gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldet ist.

Der Verzugs- und Vergütungszins wurde im Steuerjahr 2013 auf jeweils 3 Prozent festgelegt. Ab dem Steuerjahr 2018 beträgt der Vergütungszins 0.5 Prozent. Der Verzugszins bleibt unverändert bei 3 Prozent. Hintergrund der Änderung ist das Entlastungspaket 2018, wie es im November 2017 vom Grossen Rat beschlossen wurde.

2 Berufskostenpauschalen

Die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018 erfahren keine Änderungen  gegenüber dem Vorjahr. Die Pauschalen bestimmen sich nach den Ansätzen für die direkte Bundessteuer, die unverändert geblieben sind (siehe Rundschreiben der ESTV vom 24.08.2017).

3 Automatischer Informationsaustausch (AIA)

Am 1. Januar 2017 sind in der Schweiz die gesetzlichen Grundlagen für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) in Kraft getreten. Mit Hilfe des neuen globalen AIA-Standards soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden.

Der automatische Informationsaustausch wird dazu führen, dass auch der Steuerverwaltung des Kantons Bern nicht deklarierte Konten im Ausland bekannt werden. Die Steuerverwaltung wird entsprechende Informationen bei der künftigen Veranlagung berücksichtigen und für vergangene Steuerperioden, die zu tief veranlagt wurden, Nach- und Strafsteuerverfahren eröffnen.

Wer eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung vermeiden möchte, kann von sich aus auf die nicht dekla­rierten Werte hinweisen (straflose Selbstanzeige). Personen mit bisher nicht deklarierten Vermögenswerten oder Einkünften sollten eine straflose Selbstanzeige unbedingt vor dem 30. September 2018 einreichen, da die Steuerverwaltung ab diesem Zeitpunkt auf die entsprechenden Finanzinformationen zugreifen kann. Sobald die Steuerverwaltung Kenntnis von nicht deklarierten Konten hat, ist eine straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich.

4 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Ab dem Steuerjahr 2018 werden Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken nicht mehr besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind (neuer Artikel 94a gemäss Teilrevision des Steuergesetzes vom 9. September 2015, vgl. BAG 16-012). Der Regierungsrat hat das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2018 festgelegt.

____________________
Fassung vom 12.01.2018

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt