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Wichtigste Neuerungen im Steuerjahr 2022

1 Unveränderte Beiträge an die Säule 3a

Die Maximalbeträge 2022 an die Säule 3a wurden nicht angepasst und betragen damit immer noch CHF 6'883 für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (BVG / Pensionskasse) und maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens aber höchstens CHF 34'416 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule.

Weiterführende Informationen:

«Zinssätze / Höchstabzüge Säule 3a bei der Direkten Bundessteuer DBST» der ESTV vom 19. November 2021 

Abzüge auf einen Blick

2 Auswirkungen der Coronavirus-Krise

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern prüft die Situation laufend und publiziert Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis im nachfolgenden TaxInfo-Beitrag:

Coronavirus-Krise - Überblick über die Auswirkungen auf die Besteuerung

3 Pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (ohne Arbeitsweg) wird bis Steuerjahr 2021 mit monatlich 0.8 Prozent des Kaufpreises (9.6% pro Jahr) als Lohn besteuert. Ab dem Steuerjahr 2022 wird diese bei der direkten Bundessteuer und bei den Kantons- und Gemeindesteuern neu mit einer Pauschale besteuert, die auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. So erübrigen sich die bisher notwendigen, aufwendigen Berechnungen des steuerbaren Wertes aus der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg, denen jeweils der maximal zulässige Fahrkostenabzug gegenüber zu stellen war.

Ab 2022 tragen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin den mit der Pauschale von monatlich 0.9 Prozent des Kaufpreises ermittelten Betrag im Lohnausweis ein. Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren.

Ihre Spesenreglemente müssen nicht angepasst werden, die neue gesetzliche Regelung kommt direkt zur Anwendung.

Die sinngemäss gleiche Anpassung erfolgt bei der Bewertung der Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden.

Weitergehende Informationen:

TaxInfo-Beitrag Revision der BKV per 2022

Aktualisierte Merkblätter N1 und NL1 der ESTV 

4 Zuständigkeit Rückerstattung Verrechnungssteuer im Erbfall

Derzeit ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers oder der Erblasserin für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erbinnen und Erben zuständig. Künftig sollen die Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern – wie das heute bereits Miteigentümerinnen und Miteigentümer tun. Damit kann die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer und die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei interkantonalen Sachverhalten besser sichergestellt werden. Wir werden Sie mit der Steuererklärung 2022 mittels Wegleitung und weiteren Infos entsprechend informieren. 

Weitergehende Informationen:

Medienmitteilung des Bundesrates vom 03.02.2021

5 Steuerliche Behandlung von finanziellen Sanktionen

Ab 2022 regelt das Bundesrecht die steuerliche Behandlung von finanziellen Sanktionen wie folgt:

  • Inländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck (Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck) sind wie bisher steuerlich nicht abzugsfähig.
  • Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sind (neu) ausnahmsweise steuerlich abziehbar, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre Public verstossen oder wenn ein Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
  • Bestechungsgelder an Private sind steuerlich nicht mehr abziehbar. Diese Regelung gilt aufgrund des StHG ab 2022 auch im Kanton Bern. Ins bernische Steuerrecht wird sie mit der Steuergesetzrevision 2024 überführt.

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Fassung vom 07.04.2022

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