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Wohnbau- und Eigentumsförderung

1 Allgemeines

Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen. Die Massnahmen erstrecken sich auf die Grundverbilligung sowie auf Zusatzverbilligungen gemäss Art. 35 ff. WEG.

2 Steuerliche Behandlung der Vorschüsse nach Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG)

2.1 Vorschüsse bei verbilligten Mietzinsen (Grundverbilligungen)

Der Hauseigentümer erhält während 10 bis 15 Jahren Vorschüsse an die reduzierten Mieten. Der Bund gewährt diese Vorschüsse, damit ein Liegenschafteneigentümer bereit und in der Lage ist, in der Anfangsphase die Liegenschaften zu einem nicht kostendeckenden Mietzins zu vermieten. Er muss diese Vorschüsse und die dafür aufgelaufenen Zinsen später wieder zurückzahlen, wenn die Mietzinsen entsprechend angehoben werden können. Für die Besteuerung werden diese Vorschüsse als Darlehen behandelt.

Es ergeben sich folgende Steuerfolgen:

  1. Auszahlung gilt als steuerneutraler Darlehensbezug;
  2. Darlehenszinsen (auch kapitalisierte) sind jährlich als Schuldzinsen abzugsfähig;
  3. Darlehensbetrag ist als Schuld auszuweisen und vom Vermögen abziehbar;
  4. Darlehensrückzahlung (inklusive evtl. kapitalisierter Zinsen) ist ein steuerneutraler Vorgang.

Im Zeitpunkt ihrer Auszahlung unterliegen Grundverbilligungsvorschüsse somit nicht der Einkommenssteuer, da sie Darlehensempfang darstellen.

2.2 Nachträglicher Erlass von Grundverbilligungsvorschüssen

Der nachträgliche Erlass von Grundverbilligungsvorschüssen (Art. 40 Abs. 2 WEG; Art. 21 Abs. 4bis VWEG) unterliegt der Einkommenssteuer. Im Zeitpunkt dieses Schuldenerlasses (bzw. Forderungsverzicht aus Sicht der Eidgenossenschaft) werden aus ursprünglich rückzahlbaren Darlehensbeträgen steuerbare Einkünfte. Es handelt sich dabei um Einkommen aus unbeweglichem Vermögen, weshalb die Besteuerung des Ertrages dem Kanton der gelegenen Sache vorbehalten ist.

2.3 Zusatzverbilligungen

Zusätzlich zu den Grundverbilligungen (vgl. Ziff. 2.1) sind bei vermieteten Objekten auch jährlich gleich bleibende, nicht rückzahlbare Zusatzverbilligungen möglich. Für den Vermieter oder den Selbstbenutzer stellen solche Zusatzzahlungen steuerbaren Liegenschaftsertrag dar. Dies gilt auch, wenn die Zusatzverbilligung direkt dem Hypothekarkonto gutgeschrieben und dadurch die Zinsbelastung reduziert wird.

2.4 Selbstbewohntes Wohneigentum

Gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz kann der Bund auch den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum für den eigenen Bedarf natürlicher Personen fördern, die mangels ausreichendem eigenem Vermögen oder ungenügendem Erwerbseinkommen nicht in der Lage sind, das hierfür nötige Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen über die Grundverbilligungen werden bei selbstbewohntem Wohneigentum sinngemäss angewendet (Art. 47 und Art. 48 WEG), daher verweisen wir auf die Ausführungen zu Ziff. 2.1.

3 Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Seit 1. Januar 1995 ist die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge in Kraft. Damit ist es möglich, dass eine Person vom persönlichen Altersguthaben der 2. Säule oder der Säule 3a Mittel bezieht, um damit selbst bewohntes Wohneigentum zu erwerben oder darauf lastende Hypotheken zu amortisieren. Als selbst bewohntes Wohneigentum gilt auch die Mitgliedschaft in einer Wohnbaugenossenschaft usw.

Die Auszahlung von Vorsorgegeldern für das Wohneigentum (WEF-Vorbezug) gilt als Kapitalleistung aus Vorsorge und wird mit einer Sondersteuer besteuert.

Bei Vorbezug aus der 2. Säule ist es möglich, die vorbezogenen Mittel wieder einzuzahlen, damit die Vorsorge verbessert werden kann. Solche Rückzahlungen sind zu unterscheiden vom Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung. Bei Rückzahlungen von Vorbezügen kann die bezahlte Steuer ohne Zinsen zurückgefordert werden. Solche Rückzahlungen sind nicht abziehbar.

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Fassung vom 26.05.2015

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