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Bundesbeiträge vom Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation für eidgenössische Prüfungen

1 Ausgangslage 

Ab Januar 2018 werden Personen, die eine eidgenössische Prüfung absolviert haben, vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) finanziell unterstützt. Das SBFI übernimmt auf Gesuch hin 50 Prozent der angefallenen Kursgebühren, maximal 9’500 Franken (Berufsprüfung) bzw. 10’500 Franken (höhere Fachprüfung). Das SBFI informiert die kantonalen Steuerämter über die ausgerichteten Zahlungen.

Weiterführende Informationen: Bundesbeiträge für Kurse, die auf eidgenössische Prüfungen vorbereiten

2 Steuerliche Behandlung der Bundesbeiträge 

Bundesbeiträge des SBFI stellen steuerbares Einkommen nach Art. 19 Abs. 1 StG dar. Sie sind immer unter «weitere steuerbare Einkünfte» zu deklarieren. Sie sind in dem Jahr steuerbar, in welchem über das Beitragsgesuch entschieden wird (Datum des Entscheids). 

3 Weiterleitung der Bundesbeiträge an den Arbeitgeber

Müssen die Beiträge an den Arbeitgeber weitergeleitet werden, darf der Arbeitnehmer dies in seiner Steuererklärung als Abzug geltend machen. Der an den Arbeitgeber weitergeleitete Betrag ist als «übrige Berufskosten» unter «Rückzahlung Beiträge SBFI oder Kosten aus Rückgabe von Mitarbeiterbeteiligungen an Arbeitgeber in CHF» anzugeben. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Bestätigung über die Zahlung ausstellen. Der Arbeitnehmer muss diese Bestätigung seiner Steuererklärung beilegen. 

Im Ergebnis sind nur die Bundesbeiträge durch den Arbeitnehmer zu versteuern, die nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet wurden.

4 Teilweise selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten

  • a) Kurskosten und Bundesbeiträge im selben Steuerjahr

Die selbstgetragenen Kurskosten für eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung sind bis zu einem Betrag von 12'000 Franken abziehbar. Es ist möglich, dass im selben Steuerjahr (massgebend ist das Datum der Rechnungsstellung) Kurskosten selbst getragen und gleichzeitig Bundesbeiträge des SBFI vereinnahmt werden. Ist dies der Fall, ist immer beides in voller Höhe zu deklarieren. Bei der Berechnung des zulässigen Abzugs für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten wird in diesem Fall von Amtes wegen nur der Betrag berücksichtigt, der nicht durch die Bundesbeiträge des SBFI gedeckt ist.

Beispiel 1: Bei Kurskosten (Rechnungsdatum 1. April 2019) von 21'000 Franken und Bundesbeiträgen (Datum des Entscheides über das Beitragsgesuch 1. Oktober 2019) von 10'500 Franken werden beide Beträge in voller Höhe deklariert. Die Steuerverwaltung wird von Amtes wegen 10'500 Franken (21'000 minus 10'500) als selbstgetragene Kurskosten für eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung zum Abzug zulassen.

  • b) Kurskosten und Bundesbeiträge in verschiedenen Steuerjahren

Die Bundesbeiträge werden üblicherweise nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung beantragt. Wird eine mehrjährige Aus- oder Weiterbildung absolviert, müssen die Kurskosten daher durch den Absolventen vorfinanziert werden. Die Kurskosten und die Bundesbeiträge sind in der jeweiligen Steuerperiode zu deklarieren, in welcher sie angefallen bzw. zugesprochen wurden.

Beispiel 2: Die Kurskosten für die dreijährige Ausbildung betragen 6'000 Franken pro Jahr (Rechnungsdatum 1. Oktober 2017, 1. Oktober 2018, 1. Oktober 2019) und sind in den Steuerjahren 2017-2019 abziehbar. Die Bundesbeiträge betragen 9'000 Franken (Datum des Entscheids über das Beitragsgesuch 1. April 2020) und sind im Steuerjahr 2020 zu versteuern.

Weitere Informationen zu den Kurskosten:

 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

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Fassung vom 21.11.2022

 

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