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Parifonds und Gimafonds

Der Geltungsbereich des Parifonds und des Gimafonds erstreckt sich auf die dem Landesmantelvertrag (LMV) sowie dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge des Hoch- und Tiefbaus, des Strassenbaus, des Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbes sowie der Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung sowie des Maler- und Gipsergewerbes.

Der Parifonds und Gimafonds Bern bezahlt Beiträge (Lohnausfallentschädigungen, Schulgeld, Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reisespesen) an die berufliche Weiterbildung für Vorarbeiter, Berufsleute, Facharbeiter und Hilfskräfte.

1 Steuerliche Behandlung der Beiträge

Die Parifonds- und Gimafondsbeiträge werden als Berufskosten zum Abzug zugelassen. Da es sich um geringe Beträge handelt, sind sie im Pauschalbetrag für die übrigen Berufskosten enthalten.

2 Steuerliche Behandlung der Leistungen

Leistungen des Fonds in Form einer Unkostenpauschale muss sich die steuerpflichtige Person bei der Geltendmachung der Weiterbildungskosten anrechnen lassen. Da es sich dabei um Auslagenersatz handelt, sind diese Leistungen nicht zu versteuern.

Kommt die Auszahlung einer (teilweisen) Lohnfortzahlung während der Ausbildungszeit gleich, so ist sie als Ersatzeinkommen zu versteuern. Gleichzeitig sind die vollen Kosten für die damit zusammenhängende berufliche Weiterbildung zu gewähren.

 

 

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