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Abgrenzung auftrittsbezogene | nicht auftrittsbezogene Vergütungen

Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern hat sich im Entscheid RKE 100 14 56/200 14 54 vom 22.09.2015 mit der Frage befasst, ob Entschädigungen aus Sponsoring- und Ausrüstungsverträgen als auftrittsbezogene Vergütungen gemäss Art. 17 OECD-Musterabkommen und entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen am Auftrittsort besteuert werden dürfen. Dabei ist die Steuerrekurskommission zum Schluss gekommen, dass nur auftrittsbezogene bzw. mit öffentlichem Auftritt unmittelbar im Zusammenhang stehende Einkünfte aus Sponsoring- und Ausrüstungsverträgen Art. 17 OECD-Musterabkommen unterliegen (Sportlerklausel). Somit sind Gesamtentgelte in Komponenten zu zerlegen und es fallen nur die auftrittsbezogenen (Teil-)Einkünfte unter Art. 17 OECD-Musterabkommen. 

Unter Art. 17 OECD-Musterabkommen fallen die folgenden Einkünfte und werden im Auftrittsstaat besteuert:

  • Start- und Preisgelder, welche der Sportler vom Ausrüster/Sponsor anlässlich des Wettkampfes in einem bestimmten Tätigkeitsstaat erhält; 
  • Platzierungs- bzw. Klassierungsprämien von Sponsoren und Ausrüstern für Erfolge in einzelnen Rennen (diese Zahlungen stehen in direktem Zusammenhang mit der sportlichen Leistung am Austragungsort);
  • Einkünfte, die dem Sportler infolge Tragung eines Logos oder Nutzung von Sportbekleidung oder -geräten während des Wettkampfes inkl. Renntraining zufliessen; auch bei einer generellen Verpflichtung, diese Gegenstände in allen Wettkämpfen zu tragen.

Nicht unter Art. 17 OECD-Musterabkommen fallen die folgenden Entgelte und unterliegen damit der Besteuerung des Ansässigkeitsstaates:

  • Rankingprämien für Spitzenplatzierungen in der Weltrangliste

    Beispiel:
    Bonus von XX CHF für Gewinn des Weltmeistertitels Ende der Saison; reduzierter Bonus für Platz 2 und 3 der Weltmeisterschaft.
  • Ausrüstungsentschädigung für allgemeine Trainings und nichtöffentliche Veranstaltungen;
  • Räumt der Sportler dem Ausrüster/Sponsor das Recht ein, die immateriellen Rechte an seiner Person, wie Name, Bild und Image für Werbung und andere Zwecke (bspw. Merchandising-Produkte) zu verwenden, so fallen diese Einkünfte nicht unter Art. 17 OECD-Musterabkommen (es sei denn, diese Einkünfte erfolgen im Rahmen eines sportlichen Anlasses = unmittelbarer Zusammenhang).

    Beispiel:
    Recht, das entwickelte Helmdesign als sog. Replikat zu verkaufen und CHF 2 pro verkauften Helm an den Sportler zu leisten.
  • Nicht auf einzelne Rennen aufteilbare Entgelte gelten als Fixbetrag, der nicht unter Art. 17 OECD-Musterabkommen fällt. Erfolgen bei Nichtantritt eines Rennens proportionale Kürzungen des Gesamtentgelts, so wäre eine proportionale Verteilung auf die in verschiedenen  Ländern stattfindenden Rennen vorzuziehen.

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Fassung vom 23.12.2020

 

 

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