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Altrechtliche Fälle (Art. 34 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 34 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 34 EschG):

I. Intertemporales Recht

Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts gelten die materiellen Bestimmungen des aufgehobenen Gesetzes weiter für die Tatbestände, die während seiner Geltungsdauer eingetreten sind.

II. Verkehrswert als Bemessungsgrundlage bei altrechtlichen Fällen

Vor dem Erlass des neuen ESchG vom 23. November 1999 galt als Bemessungsgrundlage bei Geschäftsvermögen der Verkehrswert. Stille Reserven wurden damit von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer erfasst. Einkommenssteuerrechtlich übernehmen jedoch die Erben oder Beschenkten das Geschäftsvermögen zu Buchwerten. Wenn sie später die stillen Reserven realisieren, bezahlen sie auf der Differenz die Einkommenssteuer. Durch die für sämtliche altrechtlichen Fälle vorgesehenen Rückerstattungen wird eine Doppelbelastung von Einkommens- sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern vermieden.

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Fassung vom 06.11.2013

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