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Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Ausgangslage

Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht in der Schweiz können bei juristischen Personen stille Reserven bestehen. Der Gewinnsteuer unterliegen nur jene stillen Reserven, die während der Steuerpflicht in der Schweiz entstanden sind. Seit dem 1. Januar 2020 regeln die Artikel 88a und 88b StG die Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und die Besteuerung am Ende der Steuerpflicht. Das StHG hält die Grundsätze in den Artikeln 24c und 24d für alle Kantone verbindlich fest.

2 Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht bestehende stille Reserven in der Handelsbilanz oder der Steuerbilanz auf, unterliegen diese in der Schweiz nicht der Gewinnsteuer (Art. 88a StG). Werden die bestehenden stillen Reserven nicht in der Steuerperiode des Beginns der Steuerpflicht gemäss Art. 88a Abs. 2 StG aufgedeckt, unterliegen diese bei einer späteren Realisierung der Gewinnsteuer.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten gemäss Absatz 2:

a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen bernischen Geschäftsbetrieb oder in eine bernische Betriebsstätte,
b) das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 83,
c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Ausland in den Kanton Bern.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind nach Absatz 3 jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben (Absatz 4). Vgl. dazu Abschreibungen bei Abweichung von Handels- und Steuerbilanz.

Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

Hinweis internationale Amtshilfe: Der Wegzugsstaat kann zur Durchsetzung des internen Rechtes (via ESTV) eine Anfrage auf Ersuchen stellen und Auskunft über die Aufdeckung stiller Reserven in der Schweiz verlangen. Unter Umständen vollzieht der Wegzugsstaat eine EXIT-Besteuerung, so dass bestehende stille Reserven im Ausland besteuert werden.

3 Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert (Art. 88b StG).

Als Ende der Steuerpflicht gelten gemäss Absatz 2:

a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte,

b) der Abschluss der Liquidation,

c) der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 83,

d) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Hinweis internationale Amtshilfe: Die Schweiz kann (via ESTV) beim Zuzugsstaat zur Durchsetzung des internen Rechtes eine Anfrage auf Ersuchen stellen und Auskunft über die Aufdeckung stiller Reserven bei Eintritt in die ausländische Steuerhoheit verlangen.
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Fassung vom 02.11.2023

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