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Aufhebung der Ermässigung (Art. 22 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 22 EschG):

I. Nachbesteuerung

Die Privilegierung der Unternehmensnachfolge von nicht steuerbefreiten Person gemäss Art. 21 EschG fällt weg, wenn die Unternehmung innert 10 Jahren seit dem Übergang entgeltlich veräussert oder an eine Person, welche die Voraussetzungen für die Ermässigung nicht erfüllt, zugewendet wird. Die Privilegierung entfällt im Weiteren, wenn die übernehmende Person weniger als 40 Prozent der Beteiligungen hält, ihre leitende Funktion in der Unternehmung oder den Wohnsitz im Kanton Bern aufgibt. In solchen Fällen kommt es zu einer Nachbesteuerung.

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Fassung vom 06.11.2013

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