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Aufwand-Entschädigung aus Güterrecht

1 Mitarbeit eines Ehegatten im Gewerbe oder Beruf des anderen Ehegatten

Arbeitet ein Ehegatte im Gewerbe oder Beruf des anderen Ehegatten erheblich mehr mit, als er im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht verpflichtet ist, so hat er nach Art. 165 ZGB einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

1.1 Entschädigung ohne Arbeitsvertrag

Wird der Anspruch nach Art. 165 ZGB durch periodische Vergütungen oder im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung getilgt, so handelt es sich um eine familienrechtliche Geldleistung, die bei der berechtigten Person kein steuerbares Einkommen darstellt. Bei der belasteten Person handelt es sich andererseits nicht um geschäftsmässig begründeten Personalaufwand. Dies gilt auch dann, wenn mit einer Einmalentschädigung eine langjährige erhebliche Mitarbeit abgegolten wird. Wird der Anspruch mit dem Abschluss einer Versicherung (beispielsweise einer gemischten Lebensversicherung) getilgt, so gehören die Prämien zum Privataufwand.

1.2 Entschädigung via Arbeitsvertrag

Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung kann auch durch Abschluss eines Arbeitsvertrages unter den Ehegatten abgelöst werden

. In diesem Fall stellt die Entschädigung beim mitarbeitenden Ehegatten steuerbares Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Es entsteht der Anspruch auf den Abzug für Berufskosten, für Beiträge an Säule 2 und Säule 3a. Beim selbstständig erwerbenden Ehegatten gehört die Entschädigung zum geschäftsmässig begründeten Personalaufwand. Dieser belastet den steuerbaren Reingewinn bzw. erhöht den vortragbaren Verlust. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn periodische Geldleistungen von der Einzelunternehmung an den Ehegatten bezahlt und darauf die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden.

Erfolgt trotz Bestehen eines Arbeitsvertrages eine Einmalentschädigung im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, so gelten alle Geldleistungen als Entschädigung aus Arbeitsvertrag, mit den entsprechenden Steuerfolgen (Personalaufwand/Kapitalabfindung aus einem Dienstverhältnis). Für die Besteuerung der Kapitalabfindung sind

/ Art. 37 DBG oder Art. 44 Abs. 1 Bst. c StG/ Art. 38 DBG massgebend.

2 Güterrechtliche Mehrwertbeteiligung am Geschäftsvermögen

2.1 ohne Gesellschaftsverhältnis zwischen Ehegatten

Die Forderung aus einer güterrechtlichen Mehrwertbeteiligung an Vermögensgegenständen des Geschäftsvermögens stellt für den anspruchsberechtigten Ehegatten kein steuerbares Einkommen dar Art. 29 Bst. a StG/Art. 24 Bst. a DBG. Andererseits kann sie der anspruchsbelastete Ehegatte auch nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Beispiel

X ist Inhaber der Bauunternehmung X, daneben ist er auch im Immobilienhandel tätig. Zur Finanzierung einer grösseren Baulandparzelle gewährte ihm seine Ehefrau aus dem Eigengut ein Darlehen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Ehescheidungsverfahren erhält sie ausser der Rückerstattung des Darlehens einen Anteil am Reingewinn, den der Ehemann aus der Überbauung der erwähnten Baulandparzelle erzielt hat. Dieser Mehrwertanteil stellt für die Ehefrau kein steuerbares Einkommen dar. Beim Ehemann gehört er nicht zu den Anlagekosten. Aktiviert X den Mehrwertanteil trotzdem auf dem Anlagekonto der Überbauung, weil die Objekte nicht oder noch nicht alle veräussert worden sind, so erzielt er einen steuerbaren Aufwertungsgewinn. Unterliegt das aufgewertete Grundstück der Grundstückgewinnsteuer, so ist die Aufwertung über die Anlagekosten einkommenssteuerlich unbeachtlich und mit einer Steuerbilanz zu korrigieren.

2.2  mit Gesellschaftsverhältnis zwischen Ehegatten

Liegt ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten vor, so ist der Mehrwertanteil als Anteil an den stillen Reserven zu betrachten. Steuerfolgen gemäss Beispiel:

Ehefrau Realisation eines Anteils an den stillen Reserven = Bestandteil des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Einzelunternehmer Der Anteil der Ehefrau an den stillen Reserven kann erfolgsneutral aufgewertet und der Ehefrau so buchmässig gutgeschrieben werden. Der Anteil an den stillen Reserven ist auf denjenigen Vermögensgegenständen aufzuwerten, an denen die Ehefrau partizipiert hat.

Ein Gesellschaftsverhältnis liegt nur dann vor, wenn die Ehefrau am Ergebnis der Unternehmung beteiligt war (dokumentiert mit der entsprechenden Steuerdeklaration).

Im Bereich der Grundstückgewinnsteuer sind die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse massgebend. Mithin wird ein Gesellschaftsverhältnis unter den Ehegatten nur anerkannt, wenn es auch im Grundbuch eingetragen ist (Gesamt- oder Miteigentum). Ist das Gesellschaftsverhältnis im Grundbuch nicht eingetragen (sog. internes Gesellschaftsverhältnis), gelangt anlässlich der Veräusserung der gesamte Grundstückgewinn beim zivilrechtlichen Eigentümer zur Besteuerung. Vertraglich abgegoltene Mehrwert- oder Gewinnanteile stellen keine Anlagekosten dar, selbst dann nicht, wenn sie bei der Empfängerin oder dem Empfänger als Einkommen versteuert worden sind.

Partizipiert die Ehefrau einzig aufgrund eines internen Gesellschaftsverhältnisses an einem Grundstück, ist der Mehrwertanteil als steuerfreies Einkommen im Sinne von Art. 29 Bst. a StG zu qualifizieren. Aktiviert der Ehemann den Mehrwertanteil gleichwohl auf dem Liegenschaftskonto, realisiert er einen steuerbaren Aufwertungsgewinn (vgl. Beispiel).

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