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Ausgleich der kalten Progression

1 Kantons- und Gemeindesteuern

Die kalte Progression ist durch den Grossen Rat per Dekret auszugleichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens 3 Prozent verändert hat (Art. 3 Abs. 3 StG). Die Tarifstufen in den Artikeln 42 und 44 (Einkommenssteuertarife) werden durch den Regierungsrat per Verordnung jährlich an den veränderten Geldwert angepasst (Art. 3 Abs. 4 StG).

Für den Ausgleich ist jeweils vom Landesindex der Konsumentenpreise des vorletzten Dezembers vor Inkrafttreten einer Anpassung auszugehen. Die letzte Anpassung wurde per 2024 vorgenommen (vgl. Ausgleich der kalten Progression per 2024).

2 Direkte Bundessteuer

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) passt sämtliche Tarifstufen und Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode (vgl. Art. 14 Abs. 6 und Art. 39 Abs. 2 DBG). Somit können die angepassten Beträge aufgrund des im Vergleich zu den Kantons- und Gemeindesteuern unterschiedlichen Indexstandes auch unterschiedlich ausfallen.

Ein Ausgleich der kalten Progression erfolgte sowohl per 1. Januar 2023 (vgl. Verordnung des EFD vom 16. September 2022 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer, Verordnung über die kalte Progression, VKP; SR 642.119.2) wie auch erneut wieder per 1. Januar 2024 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. September 2023).

3 Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr

Veränderungen zum Vorjahr sind farblich hervorgehoben.

Die Tarife bei der Einkommenssteuer und Grundstückgewinnsteuer wurden ebenfalls angepasst.  

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Fassung vom 02.11.2023

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