Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Auswärtige Ausbildung bzw. zusätzliche Ausbildungskosten

1 Kanton

Es können die tatsächlichen Auslagen bei auswärtiger Ausbildung und zusätzliche Ausbildungskosten bis zum zulässigen Höchstbetrag abgezogen werden. Diese Kosten können nur geltend gemacht werden, soweit sie vom Kind nicht als Gewinnungskosten (Ausbildungskosten im Studium und in der Berufslehre) abgezogen oder vom Arbeitgeber übernommen werden.

Der Abzug für auswärtige Ausbildung ist grundsätzlich nur möglich, wenn am Stichtag (31. Dezember) die Voraussetzungen des Kinderabzuges gegeben sind. Dieser Abzug wird hälftig aufgeteilt, wenn

  • beide Eltern einen halben Kinderabzug oder
  • ein Kinderabzug und Unterstützungsabzug vornehmen können.

Im letzten Jahr der Ausbildung wird der Abzug für Ausbildungskosten jedoch noch gewährt, sofern das Kind bis zum Ausbildungsende kein eigenes (bzw. kein CHF 24'000.- übersteigendes) Einkommen erzielt hat. Dies gilt unabhängig von der Frage, wie viel das Kind nach Ausbildungsende verdient.

Für Zweitausbildungen bzw. Zusatzausbildungen ist in der Regel kein Abzug möglich.

Was sind auswärtige Ausbildungen bzw. zusätzliche Ausbildungskosten?

Als Ausbildungskosten werden nur die tatsächlichen Mehrkosten, die aufgrund der auswärtigen Ausbildung entstehen, anerkannt. Sie müssen in Zusammenhang mit der Grundausbildung stehen. Die Ausbildung muss von der Schule organisiert werden.

Unter Mehrkosten der auswärtigen Ausbildung fallen:

  1. Fahrkosten, auswärtiges Essen, auswärtiges Wohnen
  2. Schulgelder
  3. Landschul-/Musikwochen, Konfirmations-/Sportlager, Matura-/Schulreisen, Exkursionen
  4. Lehrbücher, Literatur, ev. PC
  5. Musikunterricht: nur bei Ausbildung zu Musikberufen (Matura mit Musik statt Zeichnen, Studium der Musikwissenschaften an der Universität, Berufsschule am Konservatorium)
  6. Sportausbildung: nur bei Ausbildung zu Sportberufen (Turnlehrer, Skilehrer usw.)
  7. Kosten für Nachhilfeunterricht im Bereich Grundausbildung
  8. Obligatorischer Kindergarten (ist mit der Revision des Volksschulgesetzes ab 1. August 2013 formal Teil der elfjährigen Volksschule).

Keine Ausbildungskosten sind insbesondere:

  1. Kosten für Krippen
  2. Der freiwillige Sprach-, Sport- und Musikunterricht (NStP 1995, Seite 159)
  3. Autofahrschule

2 Legasthenie, Lernschwäche usw.

Die nachgewiesenen Mehrkosten für den zusätzlich zum ordentlichen Unterricht speziell auf die Lernschwäche von Legasthenikern ausgerichteten Sprach- und Leseunterricht gelten nicht als Krankheitskosten. Sie sind im Rahmen des Abzuges für zusätzliche Ausbildungskosten abzugsberechtigt. Dies gilt auch für Kosten, die während eines Internatsaufenthaltes entstehen.

3 PC-Kosten als Ausbildungskosten eines Kindes

Die Anschaffungskosten eines PC's können unter Beachtung der folgenden Kriterien zum Abzug gebracht werden:

  1. Das Kind muss sich in einer weiterführenden Schule oder Ausbildung befinden. Die Anschaffung eines PC's während der ordentlichen Schulzeit ist nicht abziehbar.
  2. Die Notwendigkeit eines PC's für die Ausbildung muss nachgewiesen werden. Die Anschaffung eines Familiencomputers unter dem Titel der Ausbildungskosten ist nicht möglich. Dies bedingt die Offenlegung des Ausbildungsziels bzw. der Berufsrichtung.

Im Rahmen des Abzuges können die gesamten Auslagen für den PC/Laptop (Hard- und Software) nicht jedoch der Internetanschluss sowie die monatlichen Gebühren abgezogen werden. Die Kosten und Produkte sind zu belegen. Ein Privatanteil von 50% ist von den Kosten auszuscheiden. Bei Ausbildungen im Bereich der Informatik reduziert sich der Privatanteil auf 25%. Ein Abzug für PC-Anschaffungskosten wird grundsätzlich nur alle drei Jahre gewährt.

4 Bund

Kein Abzug möglich.

____________________
Fassung vom 17.11.2016

 Zurück zur Übersicht

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt