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Berechnungsregeln (Art. 20 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 20 EschG):

I. Zusammenrechnung von Mehrfachzuwendungen

Durch Abs. 1 dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass eine Aufteilung von Zuwendungen in mehrere Teilbeträge die Progression der Erbschafts- und Schenkungssteuer bricht. Erhält also der Steuerpflichtige von der gleichen Person innert 5 Jahren mehrere Zuwendungen, sind die Zuwendungen zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Ob die Vermögenszuwendung aus einer Erbschaft oder einer Schenkung stammt, ist unbeachtlich. Aus diesem Grunde müssen in der Steuererklärung auch Schenkungen unter CHF 12'000 deklariert werden (vgl. Bemerkung zu Art. 17 ESchG).

Die Fünf-Jahre-Regel von ESchG 20 I führt dazu, dass «blockweise» besteuert und bemessen wird. Mit der ersten Schenkung beginnt der Block von fünf Jahren (Schenkungen S1 bis und mit S4). Eine Schenkung im Jahr 2022 (S5) gehört mithin in den nächsten Fünf-Jahres-Block und wirkt nicht zurück auf Schenkungen S1 bis S4.

II. Interkantonales bzw. internationales Verhältnis

Durch den Progressionsvorbehalt von Abs. 2 wird dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Ausdruck verliehen. Die Steuerpflichtigen müssen daher den gesamten Vermögensanfall deklarieren und nicht nur diejenigen Faktoren, die im Kanton Bern zu besteuern sind. Die Steuerfreibeträge und die Abzüge werden im Verhältnis des im Kanton Bern steuerbaren Vermögensanfalls gewährt.

Die Nachlasspassiven sind im Verhältnis der beweglichen und unbeweglichen Nachlassaktiven zu verteilen. Danach hat bei der Erbschaftssteuer ähnlich wie bei der Vermögenssteuer ein proportionaler Schuldenabzug stattzufinden. Mit den so ermittelten Quoten können sowohl der Wohnsitzkanton als auch der Belegenheitskanton sämtliche Erben und Vermächtnisnehmer besteuern. Deren Erwerb beurteilt sich nach dem unverteilten Nachlass und nicht nach der Erbteilung.

Bei der Schenkung von Einzelobjekten gibt es keine interkantonale bzw. internationale Steuerausscheidung.

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Fassung vom 22.06.2023

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