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Berichtigung

1 Grundsatz

Die Berichtigung ist ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Korrektur rechtskräftiger Verfügungen. Es dient dazu, Schreibversehen und Rechnungsfehler, die der Steuerverwaltung unterlaufen sind, zu korrigieren (Art. 205 StG, Art. 150 DBG). 

Fehler in rechtskräftigen Verfügungen können unter Umständen auch mittels Revision korrigiert werden (TaxInfo-Beitrag Revision)

1.1 Schreibversehen oder Rechnungsfehler


Die Berichtigung ist nur möglich für die Korrektur von Redaktions- und Kanzleifehlern der Steuerbehörden. Es geht um Fehler in der Willensäusserung der Steuerbehörden («Fehler im Ausdruck des richtig gebildeten Willens»), nicht in der Willensbildung. Berichtigungsfähig können zum Beispiel Tipp- und Rechenfehler, Übertragungsfehler, Auslassungen, falsche EDV-Programmierung (vgl. BGE 2C_331/2019 vom 7. April 2020) oder falsche Vorerfassung von Steuererklärungen, die technisch begründete Nichtberücksichtigung eines Abzugs oder die falsche technische Verarbeitungen von Angaben aus der Steuererklärung sein. 

1.2 Fehler der Steuerverwaltung

Berichtigt werden können nur Schreib- oder Rechnungsfehler, die der Steuerverwaltung unterlaufen sind. Schreibfehler oder Rechnungsfehler der steuerpflichtigen Person (Beispiele: Rechen- und Schreibfehler bei der Deklaration, irrtümliche Deklaration von nicht erzielten Einkünften, vergessene Deklaration) können nicht mit dem Berichtigungsverfahren korrigiert werden. Solche Fehler müssen im Einspracheverfahren gerügt und damit im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelsverfahrens korrigiert werden.

2 Fristen

Das Berichtigungsgesuch ist innerhalb von fünf Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides zu stellen.

Diese Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar, d.h. mit Ablauf der Frist ist das damit verbundene Recht verwirkt.

3 Verfahren

Das Gesuch muss direkt an den Geschäftsbereich Recht und Koordination, Postfach, 3001 Bern gestellt werden. Das Berichtigungsverfahren ist kostenpflichtig. Wird das Berichtigungsgesuch abgewiesen, fällt eine Gebühr von CHF 200 an.

Die Steuerverwaltung kann auch von Amtes wegen eine Verfügung zu Gunsten der steuerpflichtigen Person berichtigen, wenn Sie von selbst berichtigungsfähige Fehler feststellt.

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Fassung vom 11.09.2020


 

 

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