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Berufliche und gebundene Vorsorge, Abzüge bei Arbeitslosigkeit

2. Säule

Am 1. Januar 1997 ist eine Ergänzung des BVG in Kraft getreten. Darin ist vorgesehen, dass Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risikofaktoren Tod und Invalidität (nicht aber für das Alter) der obligatorischen BVG-Versicherung unterstellt sind. Die Versicherung wird bei der Auffangeinrichtung geführt, also nicht etwa beim bisherigen Arbeitgeber.

Die arbeitslos werdenden Personen haben aufgrund der neuen Regelung folgende Vorsorgemöglichkeiten:

  1. Wie anhin kann die Versicherung im bisherigen Umfang extern beim bisherigen Arbeitgeber weitergeführt werden, falls das Reglement dies zulässt. Andernfalls darf diese Versicherung bei der Auffangeinrichtung weitergeführt werden.
  2. Im Rahmen der neuen, gesetzlich vorgesehenen Mindestversicherung werden nur die Risikofaktoren Tod und Invalidität weiter versichert. Parallel dazu kann (muss aber nicht) die Vorsorge für das Alter im bisherigen Umfang extern weitergeführt werden.
  3. Auf die Weiterführung der Altersversicherung wird verzichtet. In diesem Fall wird eine Austrittsleistung fällig, die auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen werden muss. Sofern weder die Finanzierung von Wohneigentum noch ein anderer Barauszahlungsgrund (Alter, Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit) vorliegt, darf die Austrittsleistung nicht in bar bezogen werden.

Säule 3a

Die Säule 3a ist grundsätzlich an die Erwerbstätigkeit gebunden. Eine Weiterversicherung ist möglich, solange die Person noch nicht ausgesteuert ist (Bezug von Taggeldern ist Voraussetzung).

 

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