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Bewertung von Wertpapieren für die Vermögenssteuer

1 Bewertung von Wertpapieren mit Kurswert (kotierte Wertpapiere)

Für Wertpapiere des Privatvermögens mit einer regelmässigen Kursnotierung gilt der Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages im Dezember als Verkehrswert (Art 49 Abs. 1 StG). Die massgeblichen Werte werden jeweils in den Kurslisten der ESTV publiziert.

2 Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert

Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswertes angemessen berücksichtigt werden (Art. 49 Abs. 2 StG).

Für solche Wertpapiere müssen für jede Steuerperiode per 31. Dezember die Werte für die Vermögenssteuer festgelegt werden. Diese Bewertung erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28.08.2008).

Basis für die Bewertung bilden die Jahresrechnungen, die von den betreffenden juristischen Personen mit ihrer Steuererklärung eingereicht werden.

Die Besteuerung erfolgt ab der Steuerperiode 2021 zum Gegenwartswert, d.h. für die Vermögensbesteuerung beim Beteiligten wird stets der anhand der aktuellen Jahresrechnung berechnete Steuerwert herangezogen.

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Bis und mit Steuerperiode 2020 erfolgte die Besteuerung anhand der Vorjahresabschlüsse.
Vgl. Massgebender Wert von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (gültig bis Steuerperiode 2020)

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Fassung vom 23.11.2021

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