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Coronavirus-Krise - Auswirkungen auf Unternehmen

1 Härtefallmassnahmen für Unternehmen

Gestützt auf die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) haben Unternehmen, welche im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzeinbussen in gewisser Höhe nachweisen, Anspruch auf sogenannte Härtefallmassnahmen. Die Härtefallmassnahmen werden in Form von rückzahlbaren Darlehen, Bürgschaften oder Garantien oder nicht rückzahlbaren Beiträgen ausgerichtet (Art. 7 Covid-19-Härtefallverordnung).

Bei Härtefallgeldern gelten die allgemeinen buchhalterischen und unternehmenssteuerrechtlichen Regeln: Sie sind in der Jahresrechnung je nach Ausgestaltung zu erfassen. Handelt es sich um nicht rückzahlbare Beiträge (à fonds perdu Zuschüsse), so sind diese als Ertrag zu erfassen und wirken sich somit verlustvermindernd bzw. gewinnerhöhend aus. Die Steuerverwaltung akzeptiert in zeitlicher Hinsicht sowohl Verbuchungen im Geschäftsjahr 2021 als auch im Geschäftsjahr 2020 (Abgrenzungsbuchungen).

2 Entschädigungen bei Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden im Zusammenhang mit Corona

Bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit Corona werden unter Umständen Entschädigungen ausbezahlt (Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31).

Die Entschädigungen sind im Steuerjahr der Auszahlung unter der Rubrik «Verschiedene Einkünfte» --> «Entschädigungen Erwerbsausfall» als «Erwerbsausfallentschädigung: Nettobetrag» zu deklarieren (auf dem Papierformular: Ziff. 2.23 der Steuererklärung). Es müssen Angaben zur Anzahl Tage gemacht werden, wobei auf den Auszahlungsnachweis abgestellt werden kann. Die Angabe der Tage ist beim Ausfüllen von TaxMe-Online mit BE-Login erforderlich, wird aber in der Steuerveranlagung nicht verwendet.

Auf Entschädigungen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit Corona werden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt (vgl. Art. 9 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Entsprechend sind die Entschädigungen erfolgsneutral zu verbuchen, andernfalls würde das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erhöht, welches wiederum Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge bildet. Damit würden die Beiträge doppelt abgeliefert. 

3 Kredite nach COVID-19 Solidarbürgschaftsverordnung

Die mittlerweile ausser Kraft getretene Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung; Covid-19-SBüV; SR 951.261) regelt zwei Arten von Krediten:

  • Vollumfänglich durch den Bund verbürgte Kredite bis 500'000 Franken (Art. 3)
  • Zu 85 Prozent durch den Bund verbürgte Kredite (Art. 4)

Aus steuerlicher Sicht stellt nur der nicht durch den Bund verbürgte Teil dieser Kredite echtes Fremdkapital dar. Soweit die Kredite verbürgt sind, werden sie bilanzneutral behandelt und qualifizieren somit weder als Fremd- noch als Eigenkapital. Bei der Berechnung des verdeckten Eigenkapitals gemäss Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV vom 6. Juni 1997 (KS 6) gilt deshalb:

  • Der nicht durch den Bund verbürgte Teil dieser Kredite stellt echtes Fremdkapital dar.
  • Die Aktiven sind um den vollumfänglich durch den Bund verbürgten Teil zu kürzen, es sei denn, die Gesellschaft weist nach, dass mit den Krediten laufende Kosten finanziert wurden. 

Diese Berechnung gemäss KS 6 wird nach einer pauschalen Prüfung vorgenommen, wenn mehr als 80 Prozent des Verkehrswertes der Gesamtaktiven als Fremdkapital ausgewiesen wird.

4 Corona-Rückstellungen

Die steuerrechtlichen Bestimmungen erlauben Rückstellungen nur für Ereignisse, die im Laufe des Geschäftsjahres verursacht wurden. Das Steuerrecht stellt auf die Handelsbilanz ab (Massgeblichkeitsprinzip). Für die buchhalterische Behandlung wird unterschieden, ob die Ursache für ein Ereignis am Bilanzstichtag bereits bestand oder diese erst nach dem Bilanzstichtag eintritt. Besteht die Ursache für ein Ereignis bereits am Bilanzstichtag, so ist das Ereignis in der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres buchungspflichtig, wenn das Unternehmen nach dem Bilanzstichtag zusätzliche Informationen dazu erhält. Tritt die auslösende Ursache erst nach dem Bilanzstichtag ein, wird das Ereignis grundsätzlich nicht in der Jahresrechnung erfasst.

Die Coronavirus-Krise ist in der Schweiz Anfang 2020 eingetreten. Das bedeutet:

  • Da die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Krise im 2019 noch nicht absehbar waren, konnten im Geschäftsjahr 2019 noch keine entsprechenden Sonderrückstellungen berücksichtigt werden.
  • Für die Umsatzeinbrüche im Kalenderjahr 2020, welche auf Corona zurückzuführen sind, können handels- und steuerrechtlich im Jahresabschluss 2020 ebenfalls keine Rückstellungen gebildet werden.
  • Im Jahresabschluss 2020 können nur dann Corona-Rückstellungen verbucht werden, wenn Aufwendungen, Verluste oder Verpflichtungen im 2020 tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursacht worden, in der Höhe aber noch unbestimmt sind, und erst in einer späteren Steuerperiode geldmässig verwirklicht werden.

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Fassung vom 23.11.2021

 

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