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Einspracheverfahren

1 Einspracherecht

Gegen eine Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung kann Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren der Schuldner der steuerbaren Leistung ( Art. 189 StG,Art. 132 DBG).

2 Funktion der Einsprache

Die Einsprache dient der Überprüfung der Veranlagungsverfügung und kann als Ergänzung und Fortsetzung des Veranlagungsverfahrens durch die Veranlagungsbehörde charakterisiert werden. Das Einspracheverfahren unterscheidet sich aber vom Veranlagungsverfahren durch seine individuelle Einzelfallbeurteilung, welche sich im Detaillierungsgrad substanziell vom Veranlagungsverfahren als "Massenverfahren" unterscheidet.

3 Einsprachebehörde

Die zuständige Einsprachebehörde ist die kantonale Steuerverwaltung, wobei die Einsprache von der Region der Steuerverwaltung beurteilt wird, die die Veranlagungsverfügung erlassen hat ( Art. 190 StG, Art. 132 DBG).

4 Frist

Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung zu erheben. Einsprachen der Gemeinden oder der kantonalen Steuerverwaltung sind innert 60 Tagen nach Eröffnung einzureichen.

Das Recht zur Einsprache ist nach Ablauf der nicht erstreckbaren 30- bzw. 60-tägigen Frist verwirkt Art. 190 StG,Art. 132 DBG

5 Form der Einsprache

Die Einsprache muss schriftlich abgefasst sein ( Art. 190 StG, Art. 132 DBG). Zur Schriftlichkeit gehört auch die Unterzeichnung der Eingabe durch den Einsprecher oder dessen Vertreter. Es wird zudem dringend empfohlen, die Einsprache zumindest rudimentär zu begründen, damit nachvollziehbar ist, wogegen und weshalb Einsprache erhoben wird.

Einsprachen per Mail sind nicht zulässig. Auf Einsprachen per Mail kann nicht eingetreten werden. Eine Einsprache kann jedoch online via BE-Login eingereicht werden.

6 Einsprache gegen eine Ermessenstaxation

Auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung kann nur eingetreten werden, wenn der fristgerechten Einsprache eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit Belegen beigefügt ist oder die Einsprache auf andere Art alle für eine korrekte Veranlagung notwendigen Informationen enthält.

7 Kosten

Das Einspracheverfahren ist kostenlos ( Art. 194 Abs. 2 StG, Art. 135 Abs. 3 DBG). Gebühren werden aber erhoben bei Einsprachen gegen Verfügungen, die wegen schuldhafter Verletzung der Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem Ermessen haben vorgenommen werden müssen, sowie für die Kosten von Beweismassnahmen (z.B. Bücheruntersuchungen), die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nötig waren.

8 Parteikosten

Art. 194 Abs. 3 StG bestimmt, dass im Einspracheverfahren keine Parteikosten gesprochen werden. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass es den Beteiligten im Verwaltungs- und im Einspracheverfahren möglich und zumutbar ist, ihre Rechte selber zu wahren, weshalb ihnen kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zusteht. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern bestimmt dasselbe ( Art. 107 Abs. 3 VRPG). Der gleiche Grundsatz gilt auf Bundesebene (vgl. BGE 117 V 401ff.).

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Fassung vom 02.11.2023

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