Entlastungsbegrenzung STAF-Massnahmen
1 Grundsatz
Im Rahmen der STAF wurden diverse Entlastungsmassnahmen im Unternehmenssteuerbereich eingeführt. Gemäss Art. 90a StG darf die gesamte steuerliche Ermässigung aus diesen Massnahmen nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung. Ausgeklammert wird dabei der Nettobeteiligungsertrag, der gemäss Art. 96 StG bereits freigestellt wird (Beteiligungsabzug). Schliesslich dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Das StHG hält diesen Grundsatz in Artikel 25b für alle Kantone verbindlich fest.
2 Betroffene Massnahmen
Mit der Entlastungsbegrenzung wird die Wirkung der folgenden Massnahmen begrenzt:
- Patentboxabzug
- Überabzug für Forschung und Entwicklungsaufwand (F+E)
- Abschreibungen auf den steuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung (Aufdeckungslösung, vgl. Ziffer 3.1 des Beitrages "Aufgabe des privilegierten Steuerstatus (Statuswechsel)")
Sie wirkt somit als «Gesamtentlastungsbegrenzung» für alle diese Massnahmen.
3 Berechnung
Basis für die Berechnung bildet der steuerbare Reingewinn vor Verlustverrechnung und vor Abzug der Ermässigungen gemäss Ziffer 2 und unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrages gemäss Art. 97 StG. Konkret muss vom steuerbaren Reingewinn der Steueraufwand und der Nettobeteiligungsertrag abgezogen werden, um die Basis für die Berechnung zu berechnen.
Beispiel | |
---|---|
Reingewinn vor Steuern | 900’000 |
Steueraufwand (vorgängig hergeleitet) | -91’662 |
Nettobeteiligungsertrag (Annahme) | -189’000 |
Basis für die Berechnung | 619’338 |
Entlastungsbegrenzung (70%) | 433'537 |
Da ein rechnerischer Zusammenhang zwischen dem Steueraufwand, der Gesamtentlastungsbegrenzung und den STAF-Ermässigungen besteht, muss der Steueraufwand in einem iterativen Prozess (schrittweise Annäherung) berechnet werden.
4 Reihenfolge der Kürzung
Führen die Entlastungsmassnahmen gemäss Ziffer 2 zu einer Entlastung von mehr als 70 Prozent der Berechnungsgrundlage gemäss Ziffer 3, so erfolgt eine Begrenzung der Entlastungsmassnahmen in folgender Priorität:
- 1. Priorität: Überabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand
- 2. Priorität: Patentboxabzug
- 3. Priorität: Abschreibungen auf stillen Reserven aus der Aufdeckungslösung
Nur wenn die Entlastungsmassnahme der 1. Priorität die Begrenzung nicht vollumfänglich konsumieren kann, erfolgt eine Begrenzung der 2. Priorität.
Beispiel: Notwendige Kürzung der Entlastungsmassnahmen: 150'000 | |||
---|---|---|---|
Reihenfolge | Deklariert | Korrigiert | Differenz |
1. Priorität: Überabzug F&E |
-100'000 |
0 |
100'000 |
2. Priorität: Patentboxabzug |
-550’000 | 500’000 | 50’000 |
3. Priorität: Abschreibungen Aufdeckungslösung |
-200’000 | -200’000 | 0 |
Total Entlastungsmassnahmen | -850’000 | -700’000 | 150’000 |
5 Zusammenspiel mit Vorjahresverlusten
Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren. Daraus ergibt sich, dass keine Verlustvorträge aus dem laufenden Jahr oder aus Vorjahren auf spätere Jahre vorgetragen werden können, wenn Ermässigungen aus den Sonderregelungen gemäss Ziffer 2 beansprucht werden. Konkret verhält es sich je nach Konstellation wie folgt:
- Nach Berücksichtigung der Vorjahresverluste verbleibt ein steuerbarer Reingewinn:
In diesem Fall sind die Vorjahresverluste ohnehin in diesem Jahr mit Gewinn verrechnet worden und können nicht mehr vorgetragen werden. Die STAF-Ermässigungen können maximal im Umfang des verbleibenden Reingewinns dieser Steuerperiode und unter Berücksichtigung der Gesamtentlastungsbegrenzung geltend gemacht werden. - Die Vorjahresverluste übersteigen den Reingewinn des laufenden Jahres:
Der verbleibende Verlustüberhang wird unverändert vorgetragen, es besteht kein Raum für STAF-Ermässigungen. - Das Geschäftsjahr schliesst mit Verlust ab:
Es können keine STAF-Ermässigungen geltend gemacht werden.
6 Zusammenspiel mit Sofortabschreibungen
Art. 13 der bernischen Abschreibungsverordnung (AbV; BSG 661.312.59) regelt die Sofortabschreibung. Nach Abs. 2 darf der «ausgewiesene Reingewinn» durch die Sofortabschreibung gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei Jahre um nicht mehr als 25 Prozent herabgesetzt werden.
Als Basis zur Berechnung werden die ausgewiesenen Reingewinne der Vorjahre gemäss Bilanz nach steuerlichen Korrekturen, aber vor Verrechnung eines allfälligen Verlustvortrages und vor der Ermässigung des Reingewinns aus Patenten und vor dem Überabzug für F&E Aufwand berücksichtigt. Für die Berechnung der Entlastungsmassnahmen aus der STAF ist somit auf das Ergebnis nach Sofortabschreibungen abzustellen.
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Fassung vom 19.05.2022