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Entschädigungen für Tätigkeit im Grossen Rat oder im Bundesparlament

Grosser Rat des Kantons Bern

Für die Entschädigung der Ratsmitglieder gilt die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO; BSG 151.211). Die Ratsmitglieder erhalten steuerbare Entschädigungen sowie Spesenersatz.

Die in Artikel 128 GO geregelten Spesenentschädigungen werden steuerlich wie folgt behandelt:

  • Reiseentschädigungen (Art. 128 Abs. 2 GO) sind steuerbares Einkommen und deshalb in Ziffer 2.3 des Lohnausweises ausgewiesen. Dieser Betrag kann in der Steuererklärung als Fahrkosten geltend gemacht werden.
  • Unkostenbeiträge für Verpflegung und Übernachtung (Art. 128 Abs. 3 und 4 GO) sowie die Pauschalspesen für Infrastrukturkosten (Art. 128 Abs. 5 GO, Art. 131 GO) sind als pauschaler Unkostenersatz steuerfrei. Es können deshalb mit Ausnahme der Fahrkosten in der Steuererklärung keine weiteren Abzüge für Berufskosten geltend gemacht werden.
  • weitere Entschädigungen sind als Erwerbseinkommen vollumfänglich steuerbar.

Das Personalamt des Kantons Bern stellt einen Lohnausweis aus, welcher sämtliche Entschädigungen ausweist.

Bundesparlament

Die Entschädigungen der Mitglieder des National- und Ständerates sind im Parlamentsressourcengesetz (PRG) geregelt.

Die Mitglieder der eidgenössischen Räte erhalten folgende steuerbare Entschädigungen: 

  • Jahreseinkommen für die Vorbereitung der Parlamentsarbeit nach Art. 2 PRG
  • Taggelder nach Art. 3 PRG
  • Distanzentschädigungen nach Art. 6 PRG
  • Vorsorgeentschädigungen nach Art. 7 PRG
  • Entschädigungen für Kommissionspräsidenten und Berichterstatter nach Art. 9 PRG
  • Sonderentschädigungen nach Art. 10 PRG
  • Zuschlag für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten nach Art. 11 PRG

Daneben erhalten sie als steuerfreien Unkostenersatz:

  • Jahresentschädigungen für Personal- und Sachausgaben nach Art. 3a PRG
  • Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigungen nach Art. 4 PRG
  • Reiseentschädigungen nach Art. 5 PRG

Die Parlamentsdienste stellen für sämtliche Entschädigungen eine Bescheinigung aus, welche zwischen steuerbaren Entschädigungen sowie steuerfreiem pauschalen Auslagenersatz unterscheidet. Die steuerbaren Entschädigungen sind als Einkommen aus Nebenerwerb in der Steuererklärung zu deklarieren.

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Fassung vom 08.12.2020

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