Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und Miliztätigkeiten

1 Einführung

Ehrenamtliche Tätigkeiten und Miliztätigkeiten sind freiwillig geleistete Arbeit, die nicht dem Zweck dient, Einkommen zu erzielen. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden meistens für gemeinnützigen Institutionen und Organisationen mit ideellem Zweck geleistet. Hierzu zählen z.B. freiwillige Tätigkeiten in Vereinen (z.B. in Sport,- oder Ortsvereinen) und Tätigkeiten für gemeinnützige Stiftungen.

Als Miliztätigkeiten gelten unter anderem die Tätigkeiten auf kommunaler und regionaler Ebene als Gemeinderäte, Kirchgemeinderäte in Kommissionen und im Rahmen von Beistandschaften. Ebenfalls zu den Miliztätigkeiten zählen die Tätigkeiten der Führungsorgane gemäss dem kantonalen Bevölkerungsschutz und Zivilschutzgesetz sowie Tätigkeiten in Parlamenten und bei der Feuerwehr.

Ehrenamtliche Tätigkeiten und Miliztätigkeiten werden meistens nicht oder nur symbolisch entschädigt.

2 Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für bestimmte Miliztätigkeiten 

Die steuerliche Behandlung der Entschädigungen für bestimmte Miliztätigkeiten sind in folgenden TaxInfo-Beiträgen detailliert dargestellt:

Entschädigungen für Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und -kommissionen
Entschädigungen für Tätigkeiten bei der Feuerwehr (Milizfeuerwehr)
Entschädigungen für Tätigkeiten als privater Beistand
Entschädigungen für Tätigkeit im Grossen Rat oder im Bundesparlament 

3 Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für alle sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeiten

3.1 Bescheinigung im Lohnausweis

Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind grundsätzlich mit einem Lohnausweis zu bescheinigen. 

Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind als Lohn steuerbar, soweit es sich dabei nicht um mit der Tätigkeit zusammenhängende Unkosten (Spesen) handelt.

Folgende Punkte sind beim Ausfüllen des Lohnausweises besonders zu beachten:

Pauschale Spesenvergütung

Unter Ziffer 1 im Lohnausweis auszuweisen ist die fixe Entschädigung für die Nebentätigkeit abzüglich der zulässigen Pauschalspesen. Die pauschal ausgerichteten Spesen sind in Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig auszuweisen.

Pauschalspesen bis 50% der fixen Entschädigung und höchstens bis CHF 2'000 pro Jahr werden ohne nähere Prüfung akzeptiert. Zusätzlich ausgerichtete Sitzungsgelder zählen zum steuerbaren Lohn, da die Pauschalspesen auch die am Sitzungstag anfallenden Spesen abdecken.

Vergütung der effektiven Spesen

Werden die effektiven Spesen gegen Beleg oder aufgrund von Einzelfallpauschalen entschädigt, genügt ein Kreuz (X) im kleinen Feld zu Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises. Die Einzelfallpauschalen dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

a. Mittag- oder Abendessen: maximal CHF 35

b. Benutzung des Privatwagens: maximal 70 Rappen pro Kilometer.

c. Kleinspesen: maximal CHF 20 vergütet.

d. Sitzungen: maximal CHF 80 als Spesenersatz für den ganzen Tag.

Werden die Einzelfallpauschalen überschritten, gelten die darüber hinausgehenden Beträge als steuerbares Einkommen und sind unter Ziffer 1 im Lohnausweis auszuweisen.

Anstatt der vorgenannten Regelungen kann auch das Musterspesenreglement für Non-Profit Organisationen angewendet werden, wenn die notwendigen Bedingungen erfüllt sind.

3.2 Deklaration in der Steuererklärung

Entschädigungen für freiwillige Tätigkeiten in Vereinen (z. B. in Sportvereinen) sind in  der persönlichen Steuererklärung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Nebenerwerb) zu deklarieren. Es ist der Nettolohn (Ziffer 11 des Lohnausweises) anzugeben.

Gleichzeitig kann der Berufskostenabzug für Nebenerwerbstätigkeit geltend gemacht werden oder die effektiven Kosten die aufgrund der Tätigkeit entstanden sind.

____________________
Fassung vom 08.12.2020

 

 

 

 

 

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt