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Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum im Privatvermögen

1 Grundsatz

Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumsgemeinschaften (Art. 712 ZGB4) können als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden (Art. 1 Abs. 1 Bst. d VUBV, Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung). Mit den Mitteln des Erneuerungsfonds können künftige grössere Unterhaltsarbeiten finanziert werden. Bei der späteren Verwendung der Mittel ist kein erneuter Abzug zulässig.

2 Voraussetzungen der Abziehbarkeit der Einlagen

Einlagen in den Erneuerungsfonds sind unter folgenden Bedingungen abziehbar:

  1. Einlagen in den Erneuerungsfonds müssen tatsächlich geleistet werden. Die Zahlungen müssen auf einem Bankkonto der Stockwerkeigentümergemeinschaft deponiert werden. Eine Investition der Mittel im Erneuerungsfonds in Anlagen oder Wertschriften ist nicht zulässig, da beim Kauf von Wertschriften etc. oder bei einer Vergabe von Darlehen die Verwendung für den künftigen Unterhalt nicht mehr sichergestellt ist.
  2. Es muss sich um den Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentümergemeinschaft handeln. Mit- oder Gesamteigentum berechtigten nicht zur Führung eines gesetzlichen Erneuerungsfonds.
  3. Es wird reglementarisch sichergestellt, dass die geleisteten Einlagen ausschliesslich zur Deckung von Reparatur- und Instandhaltungskosten der Gemeinschaftsanlagen verwendet werden. Zur Prüfung dieser Voraussetzung kann das entsprechende Reglement eingefordert werden.

Sind die Bedingungen erfüllt, können die geleisteten Einlagen als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Bei der späteren Verwendung der Mittel ist kein erneuter Abzug zulässig. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, können die Einlagen demgegenüber erst bei der tatsächlichen Verwendung für den Unterhalt zum Abzug gebracht werden.

3 Deklaration des Erneuerungsfonds und der Erträge

Beim Erneuerungsfonds handelt es sich um ein zweckgebundenes Sondervermögen, an welchem die Stockwerkeigentümer gemeinsam berechtigt sind. Bis zur Verwendung der Mittel sind diese von den Stockwerkeigentümern anteilig als Vermögen (als Guthaben) und der Anteil am Bruttoertrag des Erneuerungsfonds als Zinsen ("...nicht der Verrechnungssteuer unterliegend") zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die in Ziffer 2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann nur von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (nicht von den einzelnen Eigentümerinnen) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend gemacht werden (vgl. TaxInfo-Beitrag Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Ziffer 8).

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Fassung vom 20.7.2021

 

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