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Flexibler Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

Die Beiträge an die Stiftung FAR sind als Vorsorge-Beiträge abziehbar. Die steuerliche Behandlung der einzelnen Leistungen erfolgt wie folgt:

  1. Überbrückungsrenten bilden ordentliches Renteneinkommen. Die Stiftung FAR stellt den Empfängern jährlich einen Rentenausweis zu;
  2. BVG-Beiträge, welche die Stiftung FAR an die Vorsorgeeinrichtung oder an die Auffangeinrichtung des Begünstigten zahlt, bilden kein steuerbares Einkommen und werden auf dem Rentenausweis nicht aufgeführt. Soweit die Stiftung FAR jedoch - aufgrund des fehlenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung oder Auffangeinrichtung - eine entsprechende BVG-Ersatzleistung direkt an den (ehemaligen) Arbeitnehmer bezahlt, liegt eine zusätzliche Rentenleistung vor, die als ordentliches Einkommen zu versteuern ist. Die entsprechende Leistung wird auf dem Rentenausweis aufgeführt;
  3. Die Beiträge an die Risikoversicherung, welche die Stiftung FAR auf Rechnung der (ehemaligen) Arbeitnehmer an eine Vorsorgeeinrichtung oder an die Auffangeinrichtung bezahlt, werden im Rentenausweis - aus Vereinfachungsgründen - vom Total der Leistungen in Abzug gebracht. Die entsprechenden Beiträge können deshalb vom Steuerpflichtigen nicht zusätzlich in der Steuererklärung geltend gemacht werden;
  4. Der Ersatz von AHV-Beiträgen, die der (ehemalige) Arbeitnehmer zu entrichten hat, durch die Stiftung FAR bildet beim Empfänger steuerbares Einkommen. Diese Leistung wird auf dem Rentenausweis aufgeführt. Die Empfänger sind jedoch berechtigt, die tatsächlich geleisteten AHV-Beiträge gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 Bst. d StHG zum Abzug zu bringen;
  5. Mangels Erwerbstätigkeit können keine Säule 3a-Beiträge mehr abgezogen werden.

 

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