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Forschungs- und Entwicklungsaufwand

1 Ausgangslage

Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F+E) gehört zum geschäftsmässig begründeten Aufwand. Seit 1. Januar 2020 wurde als Entlastungsmassnahme im Rahmen des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) zudem ein sogenannter «Überabzug» geschaffen. Demnach wird der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person im Inland entstanden ist, auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen, gesamthaft also mit 150 Prozent erfolgswirksam berücksichtigt.

Diese Regelung gilt für juristische Personen gemäss Art. 90 Abs. 3 StG und sinngemäss gleich bei selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 32 Abs. 4 StG. Das StHG hält die Grundsätze in Artikel 25a für alle Kantone verbindlich fest.

2 Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Der Begriff „F&E“ richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR. 420.1). Gefördert werden soll zum einen die wissenschaftliche Forschung, welche die Grundlagenforschung und die anwendungsorientierte Forschung (praxisbezogene Problemlösung) umfasst, und zum anderen die wissenschaftsbasierte Innovation. Dazu zählen nicht Aufwendungen für die Markteinführung und –verwertung und auch nicht Aufwendungen für bereits entwickelte Produkte, Lizenzen, Know-How oder die Kosten für die Zertifizierung oder Bewilligung und Zulassung von Produkten. Gefordert wird wissenschaftliche Forschung und wissenschaftsbasierte Innovation die neuartig, schöpferisch, ungewiss in Bezug auf das Endergebnis, systematisch und übertragbar und/oder reproduzierbar ist.

3 Überabzug

3.1 Qualifizierender Aufwand

Der Zusatzabzug ist zulässig auf dem Forschungs- und Entwicklungsaufwand, soweit er der in Ziffer 2 aufgeführten Definition als Forschung und Entwicklung im Sinn des FIFG entspricht und im Inland angefallen ist.

3.2 Berechnung

Ein erhöhter Abzug ist gemäss Art. 90 Abs. 5 StG zulässig auf

a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person,

b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Als direkt zurechenbarer Personalaufwand (a) werden die gesamten Lohn- und Sozialversicherungsaufwendungen inkl. Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke sowie Aus- und Weiterbildungskosten berücksichtigt. Dies jedoch nur für Personalaufwand, welcher direkt im Bereich F+E anfällt, nicht aber für Unterstützungs- (bspw. Qualitätsmanagement) oder Hilfsfunktionen (bspw. Infrastrukturmanagement). Entscheidend ist die tatsächliche Funktion und Tätigkeit. Auf dem gesamten direkt zurechenbaren Personalaufwand werden 35 Prozent dazugerechnet, welche die übrigen F+E-Aufwendungen (bspw. Gemeinkosten wie Miete und Abschreibungskosten) pauschal abgelten.

Schliesslich erfolgt eine Gegenrechnung mit dem gesamten geschäftsmässig begründeten Aufwand der Unternehmung. Dieser stellt die maximale Grenze dar, welche vom Überabzug profitieren kann, und darf von der oben dargestellten Berechnungsgrundlage von 135 Prozent Personalaufwand nicht überschritten werden.

Ebenfalls in die Bemessung fliessen die Aufwendungen durch Dritte ein, welche im Auftrag des Unternehmens F&E-Aktivitäten ausführen, sofern diese die in Ziffer 3.1. genannten Kriterien sinngemäss erfüllen. Diese Aufwendungen fliessen aber nur zu 80 Prozent in die Bemessung ein. Bei der Auftragsforschung steht der Überabzug jeweils dem Auftraggeber zu und der Auftragnehmer kann ihn für diese Aufwendungen nicht mehr gelten machen.

3.3 Geltendmachung und Antrag

Der Zusatzabzug muss in derjenigen Steuerperiode geltend gemacht werden, in welcher der qualifizierende Aufwand für die Eigen- und/oder Auftragsforschung handelsrechtlich verbucht bzw. fällig wird.

Es ist Sache der steuerpflichtigen Person, die Voraussetzungen und den Umfang des Überabzuges darzulegen und den beantragten Gesamtabzug pro Steuerperiode zu nennen. Zur Überprüfung der Abzugsfähigkeit werden folgende Angaben und Unterlagen benötigt:

  • Qualifizierender Forschungs- und Entwicklungsaufwand:
    • Forschungs- oder Projektbeschrieb, inkl. Zeitrahmen und Budget
    • Aussagen zu den originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen
    • Aussagen zum Erkenntnisgewinn der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
    • Aussagen zur Reproduzier- und Verwertbarkeit der Erkenntnisse oder Ergebnisse
    • Inwiefern sind die Ergebnisse ungewiss?
  • Direkt zurechenbarer Personalaufwand
    • Auflistung der im Bereich Forschung und Entwicklung tätigen Arbeitnehmenden (Name, Personal- und Sozialversicherungsaufwand, Funktion und Arbeitspensum)
  • Auftragsforschung:
    • Kopie des Forschungsvertrags und Nachweise zu den in der Periode gesamthaft bezahlten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen

3.4 Beispiel

Steuerbarer Reingewinn gemäss ER (vor Überabzug) 1'000
Geschäftsmässig begründeter Aufwand gesamthaft  1'000
Im Aufwand enthaltener qualifizierender Personalaufwand  
- Direkt zurechenbarer Personalaufwand 100
- Zuschlag 35 % +35
- Qualifizierender direkter Personalaufwand (<als der gesamte geschäftsmässig begründete Aufwand)
135
- Qualifizierende F+E-Aufwendungen Dritte 115
Berechnungsbasis Überabzug 250
Überabzug Kanton Bern 50 % 125
   
Steuerbarer Reingewinn Kantons- und Gemeindesteuern  875

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Fassung vom 19.05.2022

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