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Fristen

1 Allgemeines

Mit Frist wird der Zeitraum bezeichnet, in dem eine Rechtshandlung gültig vorgenommen werden kann. Nach Fristablauf sind Rechtshandlungen – unter Vorbehalt der Wiederherstellung und der Verbesserung innert der Nachfrist – grundsätzlich unwirksam.

Verfahrenshandlungen sind aufgrund des Interesses an möglichst rascher Verfahrenserledigung und der Prozessökonomie an Fristen gebunden. Die Fristen werden meist in Tagen berechnet. Unterschieden wird zwischen gesetzlichen und behördlichen Fristen. Für den Fristenlauf spielt diese Einteilung aber keine Rolle. Er ist für alle Arten von Fristen gleich.

2 Der Fristenlauf

2.1 Beginn

Für den Fristenlauf gilt, dass der Tag der fristauslösenden Handlung oder des fristauslösenden Ereignisses (Eröffnung der Veranlagungsverfügung) nicht mitgezählt wird. Die Frist läuft erst ab dem folgenden Tag. Beispiel: Wird eine Veranlagungsverfügung am 12. Mai eröffnet, so beginnt die Einsprachefrist am 13. Mai.

Verfügungen und Entscheide sind mit der Aushändigung an die steuerpflichtige Person oder an eine andere empfangsberechtigte Person zugestellt. Eingeschriebene Sendungen gelten am letzten Tag der Abholfrist (7 Tage) als zugestellt, sofern die steuerpflichtige Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen Verwaltungsakt erwarten muss (infolge einer Einsprache, eines Rekurses oder einer Gesuchseinreichung). Die Beweislast für den Beginn des Fristenlaufs trägt die Behörde.

2.2 Ende

Der Fristenlauf endet am letzten Tag der Frist. Ist der letzte Tag der Frist kein Arbeits- bzw. Werktag, so läuft die Frist erst am nächstfolgenden Werktag aus. Der Samstag gilt nicht als Werktag. Als öffentliche Feiertage gelten die Sonntage, die hohen Festtage, nämlich Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, der Eidgenössische Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten, sowie die übrigen öffentlichen Feiertage, nämlich der Neujahrstag, der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag und der 26. Dezember (vgl. dazu Art. 2 des Gesetzes über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen, BSG 555.1).

Gesetzliche Grundlagen: Art. 41 VRPG, Art. 133 Abs. 1 DBG

3 Die Wahrung der Frist

Eine Frist ist gewahrt, wenn die fristgebundene Prozesshandlung am letzten Tag der Frist (bis spätestens 24 Uhr) vorgenommen wird. Eine Eingabe muss bis zu diesem Zeitpunkt der Behörde überbracht oder der Schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung zur Beförderung zuhanden der Behörde übergeben worden sein. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist bei Verfahrenshandlungen trägt die beteiligte Person.

Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen kantonalen oder kommunalen bernischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde oder bei einer unzuständigen eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist. Die Fehladressierung muss allerdings einigermassen erklärbar erscheinen.

Gesetzliche Grundlagen: Art. 42 VRPG, Art. 133 Abs. 1 und 2 DBGNach oben

4 Fristerstreckung

Im Gesetz festgelegte, d.h. gesetzliche Fristen, sind nicht verlängerbar. Die im Gesetz genannten Fristen sind in der Regel Verwirkungsfristen. Sie haben zur Folge, dass das Recht zur Vornahme einer Verfahrenshandlung mit ungenütztem Ablauf (unter Vorbehalt der Wiederherstellung) erlischt. Rechtsmittelfristen sind gesetzliche Fristen.

Behördliche Fristen dagegen können auf Gesuch hin erstreckt werden, wenn zureichende Gründe für eine Verlängerung dargetan werden. Das Gesuch um Fristerstreckung muss schriftlich und vor Ablauf der Frist gestellt werden. Es genügt, wenn das Fristerstreckungsgesuch am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird.

Gesetzliche Grundlagen: Art. 161 StG, Art. 43 VRPG und Art. 133 Abs. 3 DBG

5 Wiederherstellung der Frist

Bei unverschuldeter Verhinderung können sowohl gesetzliche als auch behördliche Fristen wiederhergestellt werden. Gemäss Steuergesetz wird ein Fristversäumnis entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie wegen Militärdienst, Krankheit, Unfall, Landesabwesenheit (jedoch keine Ferien) oder anderer erheblicher Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war.

Nicht entschuldigt wird die Verhinderung, wenn die Möglichkeit besteht, einen Vertreter zu bestellen, oder wenn der Hinderungsgrund nur während eines Teils der Frist besteht. Entschuldigt wird das Fristversäumnis jedoch, wenn der Hinderungsgrund unvorhergesehen am Ende des Fristenlaufs auftritt.

Militär-, Zivildienst und Landesabwesenheit gelten nicht als Hinderungsgründe, wenn die steuerpflichtige Person mit einer Verfügung rechnen muss. Mit einer Verfügung muss rechnen, wer ein Rechtsmittel (Einsprache, Rekurs) erhoben hat. In diesem Fall oder bei einer längeren Abwesenheit kann der steuerpflichtigen Person zugemutet werden, einen Vertreter zu bestellen. Bei kurzfristigen unvorhersehbaren Abwesenheiten wird ein Versäumnis entschuldigt, sofern ein Handeln innert Frist deshalb nicht möglich war.

Krankheit und Unfall gelten nur als Hinderungsgrund, wenn ein eigenes Handeln oder die Bestellung eines Vertreters nicht möglich war (100%ige Handlungsunfähigkeit, Intensivstation, Aufenthalt in einer Anstalt). Dabei muss ein begründetes Arztzeugnis den Nachweis erbringen, dass es der steuerpflichtigen Person unmöglich war, innert Frist zu handeln.

Todesfall : Sowohl der unerwartete Tod eines nahen Angehörigen als auch der Tod einer steuerpflichtigen Person während laufender Frist stellen einen Hinderungsgrund dar, der entschuldigt wird.

Eine falsche Rechtsmittelbelehrung stellt nur dann einen Hinderungsgrund dar, wenn die steuerpflichtige Person bei zumutbarer Sorgfalt die Fehlerhaftigkeit nicht bemerken konnte. Zudem wird von ihr verlangt, dass sie trotz mangelhafter Eröffnung innert zumutbarer Zeitspanne handelt. Von Anwältinnen und Anwälten wird verlangt, dass diese die Fehlerhaftigkeit durch Konsultieren des Gesetzestextes erkennen.

Arbeitsüberlastung gilt nicht als entschuldbarer Grund für ein Fristversäumnis.

Vertreter/Hilfspersonen: Zieht die steuerpflichtige Person einen Vertreter oder Hilfspersonen bei, so muss sie sich deren Handlungen und Versäumnisse anrechnen lassen. Dasselbe gilt auch für Hilfspersonen, die durch den Vertreter beigezogen wurden.

Sobald es der steuerpflichtigen Person zugemutet werden kann, selber tätig zu werden oder eine Vertretung zu bestellen, gilt das Hindernis als weggefallen. Der Wegfall des Hindernisses löst die 30-tägige Frist aus, innert der die versäumte Handlung nachgeholt werden muss. Gleichzeitig muss die steuerpflichtige Person nachweisen, dass ein entschuldbarer Grund bestanden hat, der sie am rechtzeitigen Handeln gehindert hat.

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Fassung vom 02.11.2023

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