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Gesetzliche Gewinnanteilsrechte nach Bäuerlichem Bodenrecht

1 Allgemeines  

Bei einem Grundstückverkauf kann ein Dritter am Gewinn beteiligt sein. Im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) findet sich eine Reihe von gesetzlichen Gewinnanteilsrechten beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken.

Im nachfolgenden Beitrag geht es um diese gesetzlichen Gewinnanteilsrechte. Daneben gibt es vertragliche Gewinnanteilsrechte, welche in einem separaten Beitrag behandelt werden: Vertragliche Gewinnanteilsrechte.

2 Gewinnanteilsrechte nach BGBB 

2.1 Gewinnanspruch der Miterben

Wird einem Erben bei der Erbteilung oder dem Erbvorbezug ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer späteren Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn (Art. 28 Abs. 1 BGBB).

2.2 Gewinnanspruch bei der Aufhebung von vertraglich begründetem gemeinschaftlichem Eigentum

Wird vertraglich begründetes Mit- oder Gesamteigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück aufgelöst, hat jeder Mit- oder Gesamteigentümer, dem das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück nicht zugewiesen wurde, bei der späteren Veräusserung einen Anspruch auf den Gewinn nach den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben (Art. 37 Abs. 4 i.V.m. Art. 28 ff. BGBB).

2.3 Gewinnanspruch des Veräusserers, gegen den ein Vorkaufsrecht ausgeübt wurde

Hat der Eigentümer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück durch Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts unter dem Verkehrswert erworben (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGBB) und veräussert er es weiter, so hat der Veräusserer, gegen den das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, einen Anspruch auf den Gewinn nach den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben (Art. 53 Abs. 1 und 2  i.V.m. Art. 28 ff. BGBB).

2.4 Vereinbarter Gewinnanspruch bei Veräusserung (Praxisänderung)

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Veräusserer eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks Anspruch auf den Gewinn hat, wenn diese weiterveräussert werden. Dieser Anspruch untersteht den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (Art. 41 Abs. 1 BGBB).

Obschon dieses Gewinnanteilsrecht einen vertraglichen Ursprung hat, wird es aufgrund des Verweises auf die Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben steuerlich wie ein gesetzliches Gewinnanteilsrecht behandelt.

3 Steuerfolgen bei Fälligkeit der Gewinnanteilsrechte nach BGBB

Vor der Fälligkeit stellt das Gewinnanteilsrecht lediglich eine Anwartschaft dar, welche steuerlich unbeachtlich ist. Erst die Fälligkeit eines Gewinnanteilsrechts löst Steuerfolgen aus.

3.1 Steuerfolgen im Privatvermögen

Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Steuerpflichtig sind neben der veräussernden Person auch Personen, die als Miterben oder nach öffentlichem Recht an einem Grundstückgewinn beteiligt sind (Art. 126 Abs. 1 Bst. c StG).

Wenn ein Gewinnanteilsrecht fällig wird, ist deshalb sowohl der Veräusserer als auch der Gewinnanteilsberechtigte grundstückgewinnsteuerpflichtig. Die Grundstückgewinnsteuer wird anteilsmässig beim Eigentümer und beim Gewinnanteilsberechtigten erhoben.

Die veräussernde Person kann bei der Bemessung des Rohgewinns für die Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer die Gewinnanteile, die dem Gewinnanteilsberechtigten überlassen werden müssen, vom Erlös in Abzug bringen (Art. 138 Abs. 4 StG).

Für die am Gewinn beteiligte Person besteht der Rohgewinn aus dem gesamten ihr zufliessenden Gewinnanteil. Dieser Gewinnbeteiligungsbetrag, gekürzt um die Besitzesdauer (Art. 144 StG) ist als Grundstückgewinn zu versteuern.

3.2 Steuerfolgen im Geschäftsvermögen

Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks im Geschäftsvermögen unterliegen in der Regel ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer (sog. monistisches System) und es gelten die Ausführungen unter Ziffer 3.1.

Einzig die wiedereingebrachten Abschreibungen, berechnet als Differenz zwischen dem Buchwert und den Anlagekosten, stellen für den Eigentümer Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar.

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Fassung vom 08.02.2024

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