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Grundbuchmeldungen

Grundstückveräusserungen (Handänderungen) sollten gemäss Art. 176 Abs. 2 StG innert Monatsfrist durch die Grundbuchämter der Abteilung Grundstückgewinnsteuer auf elektronischem Wege gemeldet werden.

Die Grundbuchmeldung umfasst die im Grundbuch und aus den Grundbuchbelegen ersichtlichen Daten wie Personalien, Grundstückbeschreibung, Veräusserungsdaten sowie die früheren Erwerbsdaten. Mit der Anmeldung eines Vertrages ist beim Grundbuchamt eine Kurzdeklaration über den mutmasslichen Grundstückgewinn abzugeben (Art. 176 Abs. 1 StG). Die Grundbuchmeldung umfasst somit auch die Kurzdeklaration. Diese Kurzdeklaration dient als Grundlage für den provisorischen Steuerbezug (Art. 6 Bezugsverordnung).

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Fassung vom 22.10.2015

 

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