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Haftung (Art. 30 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 30 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 30 EschG):

I. Solidarische Haftung

Solidarische Haftung im Sinne der vorliegenden Bestimmung bedeutet, dass nebst der steuerpflichtigen Person (Steuersubjekt) noch ein oder mehrere Dritte (Schenker oder Miterben) für die Steuerschuld aus dem Steuerrechtsverhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Steuerverwaltung haften. Wird der Dritte belangt, so steht ihm der Rechtsmittelweg offen. Für Bussen des Steuerpflichtigen besteht keine Mithaftung. Die Steuerbehörde ist nicht verpflichtet, sich vorgängig an den Steuerpflichtigen zu halten, bevor die Mithaftenden in Anspruch genommen werden können. Insbesondere wenn der Zuwendungsempfänger seinen Wohnsitz im Ausland hat, kann sich die Steuerbehörde direkt an den Schenker bzw. an die Miterben in der Schweiz halten.

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Fassung vom 06.11.2013

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