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Kinderabzug - Ermittlung der anwendbaren Tarifkolonne

Der Kinderabzug (Art. 40 StG) wird einer quellensteuerpflichtigen Person durch Berücksichtigung der entsprechenden Kinderstufe im Tarif pauschal gewährt. Für die Ermittlung der anwendbaren Tarifkolonne ist die Anzahl der minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Erstausbildung stehenden Kinder massgebend, für deren Unterhalt die quellensteuerpflichtige Person sorgt. 

Bei minderjährigen Kindern ist die Anzahl Kinderabzüge gemäss den nachgewiesenen Kindesverhältnissen (leibliches Kind, Stief- oder Adoptivkind) festzulegen. Als geeignete Beweismittel gelten insbesondere Geburtsurkunden, Zulagenentscheide, Adoptivurkunden und Familienausweise.

Bei volljährigen Kindern ist zusätzlich ein Nachweis über die Erstausbildung zu erbringen (z.B. Immatrikulationsbestätigung, Lehrvertrag, Zulagenentscheide, etc.).

Für die Anwendung des Tarifcodes H für Halbfamilien (sog. Elterntarif) muss ergänzend nachgewiesen werden, dass das Kind im gleichen Haushalt lebt. Als geeignete Beweismittel gelten Ansässigkeitsbescheinigungen, Niederlassungsausweise oder Bescheinigungen der Wohnsitzgemeinde. Zahlt die quellensteuerpflichtige Person Unterhalt an Kinder, die mit dem anderen Elternteil (geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte) im gleichen Haushalt leben, kann der Tarifcode H nicht angewendet werden. Die quellensteuerpflichtige Person kann die Unterhaltszahlungen im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend machen.

Zur Abklärung des Elterntarifs hat die quellensteuerpflichtige Person den von der Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Verfügung gestellten Fragebogen auszufüllen (Fragebogen Elterntarif). 

Die Tarifcodes A1-9 dürfen nur mit Bewilligung der Steuerverwaltung in sogenannten Härtefällen angewendet werden.

Bei Konkubinatsverhältnissen mit minderjährigen Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge oder volljährigen Kindern in Erstausbildung, für deren Unterhalt die Eltern gemeinsam aufkommen, wird der Tarifcode H demjenigen Elternteil gewährt, der das höhere Bruttoeinkommen erzielt. Wünschen die Eltern die je hälftige Berücksichtigung der Kinderabzüge, müssen sie bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bei der Steuerverwaltung einreichen, sofern sie nicht obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 114a StG). Wird einer der Elternteile im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert, sind die hälftigen Kinderabzüge in der Steuererklärung zu beantragen.

Bei unterstützungsbedürftigen Personen ist für die Ermittlung der anwendbaren Tarifkolonne die Anzahl der erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen Personen massgebend, mit welchen die quellensteuerpflichtige Person zusammenlebt und an deren Unterhalt sie mindestens einen Betrag von CHF 4‘600 im Kalenderjahr leistet (Art. 40 StG). Für die Anwendung der Tarife mit Kinderstufen ist ein entsprechender Antrag bei der Steuerverwaltung einzureichen, wobei die quellensteuerpflichtige Person die Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug durch geeignete Belege nachzuweisen hat.

Härtefallregelung

Quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz können zur Milderung von wirtschaftlichen Härtefällen infolge Unterhaltszahlungen einen Antrag auf Gewährung von Kinderabzügen im Tarifcode beantragen (Art. 9 QSV). Die quellensteuerpflichtige Person muss den Nachweis erbringen, dass sie aufgrund des erhöhten Quellensteuerabzuges während des aktuellen Steuerjahres unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt. Dazu hat die quellensteuerpflichtige Person das  Haushaltsbudget zusammen mit den notwendigen Belegen für jedes Steuerjahr bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Spezialsteuern und Dienstleistungen, Bereich Quellensteuer einzureichen. Diese legt die Höhe der zu gewährenden Kinderabzüge fest und teilt ihren Entscheid dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung sowie der quellensteuerpflichtigen Person mit.

Der anwendbare Quellensteuertarif wird so festgelegt, dass die im Tarif berücksichtigten Kinderabzüge die effektiven Unterhaltszahlungen nicht übersteigen. Will die quellensteuerpflichtige Person die effektiven Unterhaltszahlungen steuerlich berücksichtigt haben, kann sie bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung einreichen. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt dann bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

Beispiel: Der konfessionslose Arbeitnehmer U. ist geschieden und bezahlt jeden Monat CHF 1‘500 Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau sowie je CHF 1‘000 für die beiden minderjährigen Kinder, die bei der Kindsmutter leben (gemeinsame elterliche Sorge). Sein monatlicher Bruttolohn beträgt CHF 5‘500. Der im Quellensteuertarif berücksichtigte Kinderabzug beträgt CHF 8‘000 pro Jahr. Bei Gutheissung des Härtefallgesuches bewilligt die Steuerverwaltung folglich die Anwendung des Tarifes A5N (5x CHF 8‘000 = CHF 40‘000, die jährlichen Unterhaltszahlungen betragen CHF 42‘000).


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Fassung vom 12.04.2023

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