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Kirchensteuer

Das Kirchensteuergesetz (BSG 415.0) regelt die Steuerhoheit, die Steuerpflicht, die Festsetzung der Kirchensteuer, das Verfahren sowie den Steuerbetrag der Kirchensteuer.

Aufgrund des Kirchensteuergesetzes zahlen eine Kirchensteuer die natürlichen Personen, die am Ende des Steuerjahres, am Ende der Steuerpflicht im Kanton Bern oder am Ende der Kirchensteuerpflicht einer bernischen Landeskirche oder einer ihr entsprechenden Konfession angehören und nach dem Steuergesetz ganz oder teilweise steuerpflichtig sind (Art. 2 KStG).

Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach der Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche (BSG 410.141). Einsprachen gegen die Kirchensteuerpflicht sind daher an den Kirchgemeinderat und nicht an die Steuerverwaltung zu richten (Art. 15 KStG).

Für Mutationen ist die Einwohnergemeinde zuständig (Art. 13 KStG).

Beim Austritt aus einer Landeskirche erlischt die Kirchensteuerpflicht mit der rechtsverbindlichen Austritterklärung (Art. 3 Abs. 2 KStG). Beim Austritt während des Jahres wird eine pro- rata Kirchensteuer erhoben und nicht auf die Verhältnisse per 31.12. abgestellt.

Kirchensteuern sind nicht als Vergabungen abziehbar.

Für die Bemessung des steuerbaren Einkommens und Vermögens sowie der Vermögensgewinne sind ausschliesslich die Vorschriften des Steuergesetzes massgebend. Die Veranlagung erfolgt gemeinsam mit den Kantons- und Gemeindesteuern. Bemessungsgrundlage, Tarif und Steuerberechnung können nur zusammen mit den Kantons- und Gemeindesteuern angefochten werden.

Die Kirchensteuern werden durch die für den Bezug der Kantonssteuer zuständigen Behörden bezogen (Art. 18 KStG).

Für die Berechnung der für ein Jahr geschuldeten Kirchensteuer ist die einfache Steuer mit der Steueranlage der Kirchgemeinde zu multiplizieren.

Juristische Personen:
Juristische Personen sind unter Vorbehalt von Artikel 8 StG steuerpflichtig in den Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristische Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuerpflicht erfüllt.

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Fassung vom 23.10.2012

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