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Kontrollen durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern

Zur Sicherstellung der rechtsgleichen Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Personen führt die Steuerverwaltung des Kantons Bern periodisch Kontrollen durch. Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung müssen die für die Quellenbesteuerung relevanten Unterlagen (insbesondere die monatlichen Lohnabrechnungen) zu diesem Zweck während 10 Jahren aufbewahren und der Steuerverwaltung des Kantons Bern auf Verlangen Einsicht gewähren. Sie müssen der Steuerverwaltung des Kantons Bern zudem mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen sowie Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen vorlegen. Bei Verletzung von Verfahrenspflichten oder bei Steuerhinterziehung kann eine Busse erhoben werden, bei Steuerbetrug oder Veruntreuung von Quellensteuern kann ein Strafverfahren bei den ordentlichen Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden eingeleitet werden.

Art. 217 StGMerkblatt Steuerstrafverfahren.

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Fassung vom 23.12.2020

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