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Krankheits- und Unfallkosten

1 Abziehbarkeit von Krankheits- und Unfallkosten

Krankheits- und Unfallkosten sind steuerlich abziehbar, soweit sie 5% des Reineinkommens übersteigenArt. 33 Abs. 1 Bst. h DBG. Abzugsfähig sind die eigenen Krankheitskosten, die Krankheitskosten der Kinder, für welche ein Kinderabzug zulässig ist, und die Krankheitskosten unterhaltener Personen. Abziehbar sind sämtliche Krankheitskosten, welche im entsprechenden Steuerjahr in Rechnung gestellt und selbst getragen wurden (nicht von der Krankenkasse oder Anderen)

2 Nachweis der Krankheitskosten

Die Krankheitskosten sind auf einer Zusammenstellung aufzuführen. Die entsprechenden Belege (Arztzeugnisse, Rechnungen, Krankenkassenbelege) müssen aufbewahrt werden, damit sie auf Verlangen eingereicht werden können. Krankheitskostenpauschalen sind nicht mehr vorgesehen, weil die meisten Krankheiten in so unterschiedlicher Form auftreten, dass sich Pauschalen nicht rechtfertigen. Eine Ausnahme wird indes bei Zöliakie gemacht:  In der Regel handelt es sich bei der Zöliakie um eine Krankheit. Leidet eine Person unter Zöliakie als Krankheit, so kann sie ein Pauschale von CHF 2500 geltend machen, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, wobei die Krankheit einmal vom Arzt attestiert werden muss.

3 Berechnung des Krankheitskostenabzugs

Krankheits- und Unfallkosten sind nur abziehbar, soweit sie einen Selbstbehalt von 5% des Reineinkommens übersteigen. Als Reineinkommen gilt das um die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge verminderte Bruttoeinkommen. Der Selbstbehalt wird im Rahmen der Veranlagung automatisch ermittelt. In der Steuererklärung sind die selbst getragenen Kosten deshalb im vollen Umfang zu deklarieren. Der berücksichtigte Betrag wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.

4 Was gilt als abziehbare Krankheits- und Unfallkosten?

Als abziehbare Krankheits- und Unfallkosten gelten Ausgaben für medizinische Behandlungen, welche die Wiederherstellung oder Erhaltung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bezwecken. Dazu gehören:

4.1   Spital-, Arzt- und Arzneikosten

  1. Spitalkosten für Spitäler, Kliniken und Heilstätten
  2. Arztkosten für staatlich anerkannte Ärzte
  3. Zahnarztkosten für Zahnärzte und Zahntechniker (exkl. rein kosmetischer Behandlungen)
  4. Arzneikosten, für ärztlich verordnete Medikamente

4.2   Kosten für Heilmassnahmen

Ärztlich verordnete Heilmassnahmen sind abziehbar, sofern die Leistungen von der Krankenkasse anerkannt werden. Dazu zählen unter anderem Akupunktur, Atlaslogie, Bäder- und andere Kuren, Bestrahlung, Chiropraktik, Drogenentzug, Ergotherapie, Heilbäder, künstliche Befruchtung (wie homologe künstliche Insemination, In-Vitro-Fertilisation oder Embryotransfer, sofern medizinisch indiziert), Hormonkuren, Logopädie, Massagen, Physiotherapie, Psychotherapie, etc.. Die künstliche Befruchtung ist auch ohne grundsätzliche Versicherungsmöglichkeit abziehbar. Dasselbe gilt für Aufwendungen für die Laserbehandlung einer Sehstörung. 

4.3   Pflegekosten, Gerätekosten und andere Folgekosten

Krankheitsbedingte Pflegekosten sind abziehbar. Nicht abziehbar ist der Anteil der Kosten, der auf die Haushaltführung bzw. Unterkunft und Verpflegung entfällt (Ziffer 5). Für behinderungsbedingte Pflegekosten vergleichen Sie den Eintrag zu behinderungsbedingten Kosten. Die Kosten für ärztlich verordnete Geräte (Hörapparat, Inhalationsapparat, Brille, Kontaktlinsen etc.) sind abziehbar, soweit es sich um notwendige Kosten handelt. Die Kosten für Luxusbrillen sind z.B. nicht abziehbar. Andere Folgekosten einer Krankheit wie Mehrkosten für Ernährungsumstellungen (z.B. Diät) sind abziehbar.

4.4   Kosten für Präventionsmassnahmen

Kosten für Präventionsmassnahmen sind mit Ausnahme der Kosten für die Dentalhygiene nicht abziehbar.

5 Was gilt als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten?

Von den Krankheits- und Unfallkosten sind die Lebenshaltungskosten zu unterscheiden. Lebenshaltungskosten sind nicht abziehbar. Zu den Lebenshaltungskosten zählen:

  1. bei Pflege: der Anteil der Kosten für die Haushaltführung;
  2. nicht ärztlich verordnete Therapien;
  3. Frischzellenkuren;
  4. Fitnessprogramme;
  5. Legasthenie (Lese- und Rechtschreibschwäche; hier ist allenfalls der "Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten" möglich);
  6. Krankenkassenprämien; diese können im Rahmen des Versicherungsabzuges ( Art. 38 Abs. 1 Bst. g StG und Art. 33 Abs 1 Bst g DBG) geltend gemacht werden;
  7. nicht als Abzug geltend gemacht werden können Fahrkosten zum Besuch eines Arztes. Solche Kosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn der steuerpflichtigen Person die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann, d.h. wenn sie sich infolge der Krankheit oder des Unfalls nur mit Benützung eines privaten Verkehrsmittels zum Arzt begeben kann oder dafür eine Drittperson benötigt.

Vgl. auch: Kreisschreiben Nr. 11/2005 (EStV) Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten

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Fassung vom 23.04.2021

 

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