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Lebensversicherung

1 Prämien

Versicherungsprämien für alle Arten von Lebensversicherungen sind für Privatpersonen in begrenztem Umfang, d.h. im Rahmen des Abzuges für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien, steuerlich abziehbar (Formular 4, Ziff. 4.2 der Steuererklärung oder Wegleitung>Abzüge>Versicherungsprämien und Sparzinsen).

Im geschäftlichen Bereich können Versicherungsprämien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden. Werden die arbeitnehmenden Personen im Versicherungsvertrag unwiderruflich begünstigt, so stellen die Prämienleistungen für sie steuerbares Lohneinkommen dar.

2 Rückgewähr

Von dem im Merkblatt 4 Ziff. 2 und 3 erklärten Begriff des Rückkaufes und der damit verbundenen Vermögensbesteuerung ist der Begriff der Rückgewähr zu unterscheiden. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei bereits laufenden Versicherungsleistungen aus Rentenversicherungen.

Privatversicherungsrechtliche Leibrentenversicherungen können vorsehen, dass bei vorzeitiger Beendigung der Leistungsverpflichtung infolge Tod des Rentengläubigers die nicht verbrauchten Prämien zurückbezahlt werden. Diese Verpflichtung wird als Rückgewähr bezeichnet.

Diese Rückzahlung muss im konkreten Versicherungsvertrag vorgesehen sein, sie gilt nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Solange die Beendigung der Leistungspflicht nicht sicher ist, weil die Rente weiterläuft, bleibt die Rückgewährsklausel steuerlich unbeachtet. Leistungen aus Rückgewähr (im Todesfall) werden zu 40% als Einkommen zum Vorsorgetarif besteuert und zu 60% mit der Erbschaftssteuer erfasst. Das ausbezahlte Kapital ist in der nächsten Veranlagung wiederum der Vermögenssteuer zu unterwerfen.

3 Rückkaufswerte der Versicherungen

Gemäss Versicherungsvertragsgesetz sind die Versicherer verpflichtet, ihren Versicherten jährlich den effektiv gültigen Rückkaufswert inklusive der bereits gutgeschriebenen Überschuss- und Gewinnanteile zu bescheinigen.

Angesichts der Tatsache, dass heute weniger als die Hälfte der Versicherungspolicen dem klassischen Modell der periodisch finanzierten gemischten Lebensversicherung entsprechen, hat die einheitliche Berechnung des Rückkaufswertes gemäss Tabelle keinen Platz mehr. Die bisherige Besteuerung berücksichtigte beispielsweise die definitiv gutgeschriebenen Gewinn-/Überschussanteile nicht.

Ab 1999 bedeutet das, dass die Tabelle nicht mehr in die Wegleitung aufgenommen wird. Stattdessen wird darauf hingewiesen, dass Rückkaufswerte mit einer Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen sind.

4 Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen

Kapitalversicherungen Säule 3b

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Fassung vom 08.02.2024

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