Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Liquidationsgewinne zum Vorsorgetarif in der Landwirtschaft

1 Ausgangslage

Direktzahlungen und Beitragszahlungen sind zu einem wichtigen Bestandteil des landwirtschaftlichen Einkommens geworden. Direktzahlungen werden nur bis zum 65. Altersjahr des Betriebsinhabers ausgerichtet. Damit die Zahlungen weiterhin ausgerichtet werden, wird häufig der Betrieb an den jüngeren Ehepartner übertragen, sei es durch formlose unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch oder durch Verpachtung. Dieses Vorgehen wird durch das Bundesamt für Landwirtschaft anerkannt (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, DZV).

2 Übertragung des Landwirtschaftsbetriebes an den jüngeren Ehepartner

2.1 Variante unentgeltliche Überlassung

Wird der Betrieb dem jüngeren Ehepartner unentgeltlich überlassen, bilden die Ehegatten hinsichtlich der Führung des Landwirtschaftsbetriebs eine wirtschaftliche Einheit. In dieser Situation bleibt auch der ältere Ehepartner selbständig erwerbend. Ein privilegierter Liquidationsgewinn kann deshalb im Zeitpunkt der unentgeltlichen Überlassung und bis zur Liquidation des Betriebes nicht beansprucht werden. Verluste sind hingegen weiterhin verrechenbar.

Die Deklaration des Betriebs erfolgt in der gemeinsamen Steuererklärung der Ehegatten (TaxMe-Online unter > Einkommen aus Tätigkeit > Einkommen und Geschäftsvermögen aus Land- und Forstwirtschaft) / oder im Formular 10. 

2.2 Variante Verpachtung

Bei der Verpachtung des Betriebes an den jüngeren Ehepartner verbleibt dieser unter Steueraufschub im Geschäftsvermögen des Verpächters, es sei denn, der Verpächter verlangt die Überführung ins Privatvermögen (Art. 21a Abs. 1 StG, Art. 18a Abs. 2 DBG). 

TaxInfo: Aufschubtatbestände bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Bei parzellenweiser Verpachtung des Betriebs steht es dem bisherigen Inhaber zudem frei, die nicht mitverpachteten Grundstücke oder Parzellen ins Privatvermögen zu überführen oder sie im Geschäftsvermögen zu belassen, sofern die Bedingungen nach dem Kreisschreiben Nr. 31 der ESTV vom 22. Dezember 2010 erfüllt sind.

Wird die Verpachtung des Betriebes unter Steueraufschub gewählt bzw. keine Überführung des Betriebes verlangt, müssen beide Geschäftstätigkeiten (Verpachtung und Betrieb) jeweils als Einzelunternehmen (Selbstständige Erwerbstätigkeit) in der Steuererklärung deklariert werden. Die Deklaration der beiden Einzelunternehmen erfolgt in der gemeinsamen Steuererklärung der Ehegatten (TaxMe-Online erfassen von zwei Einzelunternehmen unter > Einkommen aus Tätigkeit > Einkommen und Geschäftsvermögen aus Land- und Forstwirtschaft) / oder mit zwei Formularen 10. 

Solange der verpachtete Betrieb nicht vollständig in sein Privatvermögen überführt wird, führt der bisherige Inhaber die selbständige Erwerbstätigkeit fort. Ein privilegierter Liquidationsgewinn aufgrund der Veräusserung oder Überführung nicht mitverpachteter Betriebsteile bleibt ihm daher verwehrt. Verlustvorträge sind weiterhin verrechenbar.

Wird der Betrieb ins Privatvermögen überführt und damit die selbständige Erwerbstätigkeit beendet, so kann der bisherige Inhaber von der privilegierten Liquidationsbesteuerung Gebrauch machen, sofern er die Voraussetzungen erfüllt (Art. 43a StG, Art. 37b DBG). Allfällig vorhandene Verluste sind sodann künftig nicht mit dem Einkommen des jüngeren Ehepartners verrechenbar.

____________________
Fassung vom 06.03.2020


Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt