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Lohnausweis für Tätigkeiten in Gemeindebehörden und –kommissionen

Ob und wie die Lohnausweise auszustellen sind, unterscheidet sich danach, ob es sich um ausschliesslich nebenamtliche oder auch um hauptamtliche Tätigkeiten handelt (vgl. FAQ Lohnausweis Tabelle 3 Ziffer 1/5). 

1 Regelung für nebenamtliche Tätigkeiten für Gemeinden

Bei ausschliesslich nebenamtlichen Tätigkeiten ist zu unterscheiden, welche Entschädigungen an die Person geleistet wurden, für die der Lohnausweis ausgestellt wird.

1.1 Als Entschädigung wurden ausschliesslich Sitzungsgelder ausgerichtet, wobei nie eine Tagespauschale von CHF 80 pro Tag überschritten wurde

Richtet die Gemeinde als Entschädigung ausschliesslich Sitzungsgelder aus und überschreiten diese Sitzungsgelder nie CHF 80 pro Tag, muss kein Lohnausweis ausgestellt werden.

1.2 Als Entschädigung wurden ausschliesslich Sitzungsgelder ausgerichtet, diese betragen aber mehr als CHF 80 pro Tag

Richtet die Gemeinde als Entschädigung ausschliesslich Sitzungsgelder aus, und überschreiten diese Sitzungsgelder CHF 80 pro Tag, muss ein Lohnausweis ausgestellt werden. Dies gilt auch, wenn nur für eine bzw. einzelne Sitzungen der Betrag von CHF 80 überschritten wurde.

Der ausgerichtete Gesamtbetrag an Sitzungsgeldern ist abzüglich der zulässigen Tagespauschale für Sitzungen von CHF 80 als Lohn unter Ziffer 7 im Lohnausweis auszuweisen.

Der unter Ziffer 7 im Lohnausweis in Abzug gebrachte Gesamtbetrag von zulässigen Tagespauschalen für Sitzungen, ist im Feld zu Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises auszuweisen. Unter Ziffer 15 ist eine Bemerkung über die Anzahl der Tage, für die Sitzungsgelder geleistet wurden, anzubringen.

1.3 Als Entschädigung wurden ausschliesslich fixe Entschädigungen oder Festbeträge (keine Sitzungsgelder) ausgerichtet 

Richtet die Gemeinde als Entschädigung ausschliesslich fixe Entschädigungen oder Festbeträge (keine Sitzungsgelder) aus, muss ein Lohnausweis ausgestellt werden.

Der ausgerichtete Gesamtbetrag ist abzüglich der zulässigen Pauschalspesen oder der zulässigen effektiven Spesen als Lohn unter Ziffer 1 auszuweisen. Die pauschalen Spesenvergütungen sind in Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig auszuweisen. Pauschalspesen bis 50% des ausgerichteten Gesamtbetrags (fixe Entschädigungen oder Festbeträge + bezahlte Spesen) jedoch höchstens CHF 2'000 pro Jahr werden akzeptiert.

Werden die effektiven Spesen gegen Beleg oder aufgrund von Einzelfallpauschalen entschädigt, genügt ein Kreuz (X) im Feld zu Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises.

Zulässige Einzelfallpauschalen für effektive Spesen:

a. Mittag- oder Abendessen: maximal CHF 35
b. Benutzung des Privatwagens: maximal 70 Rappen pro Kilometer
c. Kleinspesen: maximal CHF 20 vergütet

Werden die zulässigen Einzelfallpauschalen nicht eingehalten oder werden weitere effektive Spesen ausgerichtet, ist kein Kreuz (X) im Feld zu Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises zu setzen und die effektiven Spesen sind unter der Ziffer 13.1.1 oder 13.1.2 betragsmässig anzugeben.

1.4 Als Entschädigung wurden sowohl fixe Entschädigungen oder Festbeträge als auch Sitzungsgelder ausgerichtet

Richtet die Gemeinde als Entschädigung sowohl fixe Entschädigungen oder Festbeträge als auch Sitzungsgelder aus, muss ein Lohnausweis ausgestellt werden. 

Variante 1 - Pauschalspesen wurden ausgerichtet:

    • Unter Ziffer 1 im Lohnausweis auszuweisen ist die fixe Entschädigung für die Nebentätigkeit abzüglich der zulässigen Pauschalspesen
    • Unter Ziffer 7 im Lohnausweis auszuweisen sind die gesamten ausgerichteten Sitzungsgelder (Da die Pauschalspesen auch die am Sitzungstag anfallenden Spesen abdecken, dürfen nicht zusätzlich Spesen für Sitzungen abgezogen werden.)

Die pauschalen Spesenvergütungen sind in Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig auszuweisen. Pauschalspesen bis 50% des ausgerichteten Gesamtbetrags (fixe Entschädigung +Sitzungsgelder+ Spesen)  jedoch höchstens CHF 2'000 pro Jahr werden akzeptiert.

Variante 2 - effektive Spesen gegen Beleg oder aufgrund von Einzelfallpauschalen wurden ausgerichtet:

    • Unter Ziffer 1 im Lohnausweis auszuweisen ist die fixe Entschädigung für die Nebentätigkeit abzüglich der effektiven Spesen
    • Unter Ziffer 7 im Lohnausweis auszuweisen sind die gesamten ausgerichteten Sitzungsgelder abzüglich der zulässigen effektiven Spesen (keine Tagespauschalen für Sitzungen, da dies Pauschalspesen sind!)

Es ist ein Kreuz (X) im Feld zu Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises zu setzen. Unter Ziffer 15 des Lohnausweises ist eine Bemerkung über die  Anzahl der Tage, für die Sitzungsgelder geleistet wurden, anzubringen.

Zulässige Einzelfallpauschalen für effektive Spesen:

a. Mittag- oder Abendessen: maximal CHF 35
b. Benutzung des Privatwagens: maximal 70 Rappen pro Kilometer
c. Kleinspesen: maximal CHF 20 vergütet.
 

Werden die zulässigen Einzelfallpauschalen nicht eingehalten oder werden weitere effektive Spesen ausgerichtet, ist kein Kreuz (X) im Feld zu Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises zu setzen und die effektiven Spesen sind unter der Ziffer 13.1.1 oder 13.1.2 betragsmässig anzugeben.

2 Regelung für hauptamtliche Gemeindeangestellte  

Es ist nur ein Lohnausweis auszustellen. Darin ist der ausgerichtete Lohn für die hauptamtliche Tätigkeit, die fixe Entschädigung für die nebenamtlichen Tätigkeiten sowie Sitzungsgelder auszuweisen. Für die Spesen gelten grundsätzlich die Ausführungen in der Wegleitung zum Lohnausweis und in den FAQ’s zum Lohnausweis.

Variante 1 - Pauschalspesen wurden ausgerichtet:

  • Unter Ziffer 1 im Lohnausweis auszuweisen sind:
    • der Lohn für die hauptamtliche Tätigkeit und
    • die fixe Entschädigung für die Nebentätigkeit abzüglich der zulässigen Pauschalspesen
  • Unter Ziffer 7 im Lohnausweis auszuweisen sind die gesamten ausgerichteten Sitzungsgelder (da die Pauschalspesen auch die am Sitzungstag anfallenden Spesen abdecken, dürfen nicht zusätzlich Spesen für Sitzungen abgezogen werden.)

Die pauschalen Spesenvergütungen sind in Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig auszuweisen. Als zulässige Pauschalspesen werden Pauschalspesen bis 50% des ausgerichteten Gesamtbetrags (Lohn+fixe Entschädigung+Sitzungsgelder+ Spesen) und höchstens CHF 2'000 pro Jahr akzeptiert.

Unter Ziffer 15 ist eine Bemerkung über die Höhe der fixen Entschädigung für die Nebentätigkeit sowie über die Anzahl der Tage, für die Sitzungsgelder geleistet wurden, anzubringen.

Variante 2 - effektive Spesen gegen Beleg oder aufgrund von Einzelfallpauschalen wurden ausgerichtet:

  • Unter Ziffer 1 im Lohnausweis auszuweisen sind:
    • der Lohn für die hauptamtliche Tätigkeit und
    • die fixe Entschädigung für die Nebentätigkeit abzüglich der effektiven Spesen
  • Unter Ziffer 7 im Lohnausweis auszuweisen sind die gesamten ausgerichteten Sitzungsgelder abzüglich der zulässigen effektiven Spesen (keine Tagespauschalen für Sitzungen, da dies Pauschalspesen sind!) 

Es ist ein Kreuz (X) im Feld zu Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises zu setzen. Unter Ziffer 15 des Lohnausweises ist eine Bemerkung über die Anzahl der Tage, für die Sitzungsgelder geleistet wurden, anzubringen.

Zulässige Einzelfallpauschalen für effektive Spesen:

a. Mittag- oder Abendessen: maximal CHF 35
b. Benutzung des Privatwagens: maximal 70 Rappen pro Kilometer
c. Kleinspesen: maximal CHF 20 vergütet.

Werden die zulässigen Einzelfallpauschalen nicht eingehalten oder werden weitere effektive Spesen ausgerichtet, ist kein Kreuz (X) im Feld zu Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises zu setzen und die effektiven Spesen sind unter der Ziffer 13.1.1 oder 13.1.2 betragsmässig anzugeben.

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Fassung vom 08.02.2024

 

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