Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Lohnnachgenuss (Besoldungsnachgenuss)

1 Lohnzahlungspflicht

Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Für den Arbeitgeber besteht jedoch die Pflicht, den Lohn für einen Monat nach dem Todestag zu zahlen, wenn der verstorbene Arbeitnehmer einen Ehegatten, minderjährige Kinder oder andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. Nach fünfjähriger Dienstdauer erhöht sich die Lohnzahlungspflicht auf den Lohn für zwei Monate nach dem Todestag (Art. 338 OR).

2 Besteuerung der Leistung

Steuerlich stellt der Lohnnachgenuss eine Zahlung bei Tod dar ( Art. 28 Abs. 1 Bst. b StG/ Art. 23 Bst. b DBG). Der Lohnnachgenuss wird als Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert ( Art. 44 StG/ Art. 38 DBG). Dies gilt auch dann, wenn der Lohnnachgenuss in mehreren Monatsraten ausbezahlt wird. In diesem Fall wird die Besteuerung der ganzen Leistung erst in dem Jahr vorgenommen, in dem die letzte Zahlung ausgerichtet wird.

3 Tarif

Der überlebende Ehegatte hat einen persönlichen Rechtsanspruch, der infolge des Todes entsteht. Die Kapitalleistung wird somit zum Alleinstehendentarif besteuert. Es erfolgt eine Besteuerung zum Verheiratetentarif, sofern der überlebende Ehegatte mit Kindern zusammenlebt, für deren Unterhalt er sorgt.

 

Zurück zur Übersicht Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt