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Obligationen

1 Reine Diskontobligationen

Bei der Emission der reinen Diskontobligation wird der Zins vom nominellen Schuldbetrag in Form eines Diskonts in Abzug gebracht. Der Zeitpunkt der Ertragsfälligkeit ist aber am Ende der Laufzeit. Wenn der Obligationenschuldner ein Inländer ist, muss auf den Zinsen die Verrechnungssteuer am Ende der Laufzeit entrichtet werden Art. 4 VStG. Dieser Obligationentyp fällt unter die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b StG "Prinzip der überwiegenden Einmalverzinsung" (IUP). Die Einkommenserfassung richtet sich nach der so genannten reinen Differenzbesteuerungsmethode (Nettoverkaufsbetrag abzüglich Nettokaufsbetrag). Ein allfälliger Verlust kann nur mit gleichartigen Erträgen aus dem IUP in derselben Bemessungsperiode verrechnet werden.

Bei gemischten Diskontobligationen unterliegen neben der Diskontkomponente auch die periodischen Ausschüttungen der Einkommenssteuer.

2 Reine globalverzinsliche Obligationen

Bei einer reinen globalverzinslichen Obligation werden Kapital und Zinsen am Ende der Laufzeit fällig. Diese Obligation wird zum Nennwert ausgegeben, über pari zurückbezahlt. Der Zeitpunkt der Ertragsfälligkeit ist aber am Ende der Laufzeit. Wenn der Obligationenschuldner ein Inländer ist, muss auf den Zinsen die Verrechnungssteuer am Ende der Laufzeit entrichtet werden Art. 4 VStG. Dieser Obligationentyp fällt unter die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b StG, Art. 20 Abs. 1 Bst. b DBG "Prinzip der überwiegenden Einmalverzinsung" (IUP). Die Einkommenserfassung richtet sich nach der so genannten reinen Differenzbesteuerungsmethode (Nettoverkaufsbetrag abzüglich Nettokaufsbetrag). Ein allfälliger Verlust kann nur mit gleichartigen Erträgen aus IUP-Anlagen des gleichen Fälligkeitsjahres verrechnet werden.

Bei gemischten Diskontobligationen unterliegen neben dem Zins am Ende der Laufzeit auch die periodischen Ausschüttungen der Einkommenssteuer.

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3 Gemischte globalverzinsliche oder gemischte Diskontobligationen

Gemischte globalverzinsliche oder gemischte Diskontobligationen haben neben dem Einmalverzinsungsbestandteil (siehe Diskontobligationen) auch einen jährlichen Zinscoupon.

Steuerbar sind die Einkünfte aus Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die der Inhaber erzielt.

Neben der globalverzinslichen oder Diskontkomponente unterliegen auch die periodischen Ausschüttungen der Einkommenssteuer.

Definition überwiegende Einmalverzinsung:

Überwiegende Einmalverzinsung liegt vor, wenn die periodische Verzinsung weniger als die Hälfte der gesamten Rendite ausmacht. Besteuert wird die Differenz zwischen Kaufs- oder Emissionspreis und Verkaufs- bzw. Rückzahlungspreis.

Unter die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 Bst. B StG fallen insbesondere:

  1. Globalverzinsliche Obligationen
  2. Diskontobligationen
  3. Gemischte globalverzinsliche oder gemischte Diskontobligationen

Solche Obligationen sind in der Regel in der eidg. Kursliste mit "IUP" gekennzeichnet.

4 Obligationen

Beispiel einer gemischten globalverzinslichen Obligation mit überwiegender Einmalverzinsung:

Emissionspreis (Anlagepreis) CHF 1'000.-
Nennwert (Rückzahlungspreis) CHF 1'000.-
Effektiver Rückzahlungspreis CHF 1'326.-
Laufzeit 6 Jahre
Jahreszins CHF 30.-
Gesamtrendite 7,5%

Der Jahreszins von CHF 30.- entspricht, bezogen auf den Anlagewert von CHF 1'000.-, 3%. Dies ist weniger als die Hälfte der gesamten Rendite von 7,5%.

Das heisst, beim Verkauf nach 6 Jahren fällt im Umfang der Differenz zwischen dem Verkaufspreis von CHF 1'326.- und dem Anlagewert, das heisst dem Emissionspreis von CHF 1'000.-, ein steuerbarer Vermögensertrag von CHF 326.- an.

Wäre in obigem Beispiel der Zinscoupon (Jahreszins) nicht 3%, sondern 6%, würde der periodische Coupon überwiegen. Dies hätte zur Folge, dass die periodisch ausgeschütteten Zinsen besteuert würden und nur der Besitzer des Titels bei Endverfall die gesamte Einmalverzinsungskomponente versteuern müsste.

5 Klassische Options- und Wandelanleihen

Nur klassische Options- und Wandelanleihen werden steuerlich privilegiert. Sie müssen kumulativ vier Kriterien erfüllen:

  1. Die Anleihe wird von einem Inländer emittiert.
  2. Der vergleichsweise tiefe Coupon führt zu einem geringeren Zinsaufwand bei der Emittentin.
  3. Das Options- bzw. Wandelrecht bezieht sich auf Beteiligungspapiere der Emittentin bzw. deren Tochtergesellschaft. Das Emissionsdisagio bzw. das Rückzahlungsagio darf nicht mehr als 0,5% pro Jahr Laufzeit betragen.
    Diese Obligationen fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b StG (überwiegende Einmalverzinsung) und sind in der eidg. Kursliste aufgeführt.

 

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