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Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

Eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wird durchgeführt, wenn eine quellensteuerpflichtige Person  oder ihr in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebender Ehegatte mit Ansässigkeit in der Schweiz

  • in einem Steuerjahr ein quellensteuerpflichtiges Bruttoeinkommen von mindestens CHF 120‘000 erzielt;
  • am Ende eines Steuerjahres oder der Steuerpflicht über ein steuerbares Vermögen von mindestens CHF 150 000 verfügt;
  • in einem Steuerjahr nebst Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit weitere steuerbare Einkünfte von mindestens CHF 3 000 erzielt, wie zum Beispiel durch (nicht abschliessend):
    • selbstständige Erwerbstätigkeit,
    • Erwerbstätigkeit in der Schweiz für einen ausländischen Arbeitgebenden,
    • Alimente, Witwen- oder Waisenrenten (Kinder- und Waisenrenten),
    • Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen.

(Info für noV)

Bei unterjähriger Steuerpflicht werden für die Berechnung der Mindestbeträge die periodischen Bruttoeinkünfte auf zwölf Monate umgerechnet und die aperiodischen Bruttoeinkünfte ohne Umrechnung miteinbezogen (Art. 7 Abs. 5 QSV i.V.m. Art. 71 StG).

Sind die Voraussetzungen einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung erfüllt, ist die quellensteuerpflichtige Person verpflichtet, das Formular für die Steuererklärung bis 31. März des Folgejahres bei der kantonalen Steuerverwaltung zu verlangen. Unterlässt sie dies, kann eine Busse wegen versuchter oder vollendeter Steuerhinterziehung erhoben werden. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, selbst wenn die Voraussetzungen in einer der nachfolgenden Steuerperioden wegfallen (Art. 7 Abs. 4 QSV).

Ehegatten, welche in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, werden gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt. Im Jahr der Heirat wird bei den Ehegatten für das ganze Steuerjahr eine gemeinsame nachträgliche ordentliche Veranlagung vorgenommen. Bei einer Scheidung sowie tatsächlicher oder rechtlicher Trennung werden beide Ehegatten separat bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

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Fassung vom 29.01.2021

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