Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Persönliche Beiträge von selbstständig Erwerbstätigen an die 2. Säule

1 Grundsatz Anschluss und Vorsorgeplan

Gemäss Art. 4 Abs. 1 BVG können sich selbstständig Erwerbstätige, da sie der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind, freiwillig in der 2. Säule versichern lassen.

1.1 Selbstständig Erwerbstätige ohne Personal

Selbstständig Erwerbstätige ohne Personal können sich für die eigene berufliche Vorsorge wahlweise und ausschliesslich der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder der Auffangeinrichtung anschliessenArt. 44 BVG. Sind die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung gegeben, können sich selbstständig Erwerbstätige auch ausschliesslich in der weitergehenden Vorsorge versichern lassenArt. 4 Abs. 3 BVG.

1.2 Selbstständig Erwerbstätige mit Personal

Selbstständig Erwerbstätige mit Personal können sich auch der Vorsorgeeinrichtung ihrer Angestellten anschliessen.

1.3 Kollektivität

Bei der freiwilligen Versicherung von selbstständig Erwerbstätigen ist der Grundsatz der Kollektivität speziell zu beachten. Gemäss Art. 1c Abs. 2 BVV2 ist die Kollektivität prinzipiell auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist (sog. virtuelle Kollektivität). Für die freiwillige Versicherung von selbstständig Erwerbstätigen gilt dies jedoch ausdrücklich nicht Art. 1c Abs. 2 zweiter Satz BVV2. Verlangt wird bei freiwillig versicherten selbstständig Erwerbstätigen die effektive Kollektivität. Das heisst, die Versicherung weiterer Personen muss nicht nur möglich sein, sondern es müssen neben dem selbstständig Erwerbstätigen effektiv weitere Personen im gleichen Plan versichert sein. Aus diesem Grund ist ein Einzelanschluss der selbstständig Erwerbstätigen an eine Sammeleinrichtung nicht zulässig.

2 Beiträge 2. Säule

2.1 Arbeitgeberanteil

Periodische Beiträge des selbstständig Erwerbstätigen an die berufliche Vorsorge bilden insoweit Geschäftsaufwand als sie auf den Arbeitgeberanteil entfallen, d.h. auf den gleichen Anteil, den der Arbeitgeber für sein Personal leistet. Sofern kein übriges Personal vorhanden ist, gelten nach der in Art. 66 Abs. 1 BVG vorgesehenen paritätischen Beitragsfinanzierung 50% der ordentlichen periodischen Beiträge als Arbeitgeberanteil (M.REICH/M.ZÜGER, in: M.ZWEIFEL/P.ATHANAS, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. 1/2a, Rz 50 zu Art. 27 DBG; BGer 15.3.2001).

2.2 Arbeitnehmeranteil und Einkäufe

Der Arbeitnehmeranteil gilt nicht als Geschäftsaufwand, sondern ist als persönlicher Abzug geltend zu machen.Artikel 38 Abs. 1 Bst. d StG resp.Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG. Dies gilt auch für einbezahlte Einkaufsbeiträge (BGer 15.3.2001, STE 2001 A 24.32 Nr. 4 = StR 2001, 419).

Die paritätische Beitragspflicht nach Art. 66 Abs. 1 BVG beschränkt sich auf die obligatorischen Beiträge, soweit nicht die Statuten weiterreichende Beiträge des Arbeitgebers vorsehen BGE 124 II 570 Erw. 3 c, S. 576. Zusätzlich zum Zwecke eines Einkaufs bezahlter Beiträge stellen somit grundsätzlich Arbeitnehmerbeiträge dar.

Der Bundesgerichtsentscheid der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 11. Oktober 2007 9C_136/2007, wonach Selbstständig Erwerbstätige bei der Ermittlung des für die AHV massgebenden Einkommens nicht nur die ordentlichen Beiträge, sondern auch die Hälfte der geleisteten Einkaufsbeträge als geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend machen können, ist für das Steuerrecht nicht relevant. Massgebend ist weiterhin die mit Bundesgerichtsentscheid vom 15. März 2001 2P.155/2000 bestätigte Praxis, wonach die Einkäufe der selbstständig Erwerbstätigen persönliche Abzüge darstellen.

3 Zeitliche Zurechnung bei gebrochenen Geschäftsjahren

Gilt als Geschäftsjahr das Kalenderjahr, so fallen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil in die gleiche Bemessungsperiode. Dies gilt auch bei gebrochenen Geschäftsjahren, sofern der Beitrag an die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem 1. Januar und dem Abschlussdatum erfolgt. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil wirken sich in diesen Fällen beide im laufenden Steuerjahr aus.

Anders verhält es sich bei gebrochenen Geschäftsjahren. Erfolgt die Verbuchung und Entrichtung des Beitrages an die 2. Säule zwischen dem Abschlussdatum (z.B. 30. Juni) und dem 31. Dezember, zählt der Arbeitgeberbeitrag zum Aufwand des Geschäftsjahres, das für die Bemessung der folgenden Steuerperiode massgebend ist. Der Arbeitnehmeranteil vermindert dagegen das steuerbare Einkommen des laufenden Steuerjahres (Vger LU vom 10. Januar 2001, Steuer Revue 2001/199). Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag wirken sich somit in unterschiedlichen Steuerperioden aus.Persönliche Beiträge von selbstständig Erwerbenden

4 Arbeitgeberbeitragsreserven

Aufwand-Arbeitgeberbeitragsreserven 

____________________
Fassung vom 04.06.2019

 

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt