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Personen mit Tätigkeiten bei einer diplomatischen Mission oder einem Konsulat

A Umfang der Steuerpflicht

1 Steuerbefreite Personen

Mitarbeitende von diplomatischen Missionen und von Konsulaten sind grundsätzlich von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit. Sie erhalten deshalb vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine sog. Legitimationskarte. Somit werden alle Personen mit einer Legitimationskarte im Kanton Bern in der Regel nicht besteuert. Die Befreiung von der Steuerpflicht gilt jedoch u.a. nicht für in der Schweiz gelegenes unbewegliches Vermögen und Erbschaftssteuern. Die Steuerbefreiung endet mit der Aufgabe der Tätigkeit für die diplomatische Mission oder das Konsulat.

Ausnahme: Honorarkonsule haben zwar eine Legitimationskarte des EDA (Typ K mit weiss/schwarzem Band), gehen in der Regel jedoch einer anderweitigen Haupterwerbstätigkeit nach. Das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit kann im Kanton Bern besteuert werden. Lediglich die Entschädigungen und Zulagen, die sie vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhalten, sind steuerbefreit.

Für Beamte internationaler Organisationen gelten eigene Regelungen: Beamte internationaler Organisationen

2 Steuerpflichtige Personen

Folgende Personen, die bei einer Botschaft oder einem Konsulat tätig sind, sind grundsätzlich auch steuerpflichtig im Kanton Bern:

  • Schweizer Staatsangehörige, Personen mit Niederlassungsbewilligung C oder Aufenthaltsbewilligung B
  • Ehepartner bzw. eingetragene Partner (Schweizer Staatsbürger, mit Niederlassungsbewilligung C oder Aufenthaltsbewilligung B) von Personen, die Inhaber einer Legitimationskarte sind
  • Personen mit Ausweis Ci (Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit besonderen internationalen Funktionen). Inhaber eines Ausweises Ci müssen, damit sie den Ausweis erhalten, ihre Legitimationskarte des EDA abgeben. Solche Personen sind betreffend die Einkünfte aus ihrer beruflichen Tätigkeit nicht steuerbefreit.
  • Honorarkonsule (vgl. Ausführungen Ziffer 1).

B Steuerregister

  • Nicht ins Steuerregister aufgenommen werden:

- Personen mit Legitimationskarten des EDA

  • Ins ordentliche Steuerregister aufgenommen werden:

- Schweizer Bürger
- Ehegatten oder eingetragene Partner von Personen, die Inhaber einer Legitimationskarte sind, mit Schweizerischem Bürgerrecht
- Personen mit Niederlassungsbewilligung C
- Ehegatten oder eingetragene Partner von Personen, die Inhaber einer Legitimationskarte sind, mit Niederlassungsbewilligung C
- Natürliche Personen mit beschränkter Steuerpflicht aufgrund von Grundeigentum

  • Ins Quellensteuerregister aufgenommen werden:

- Honorarkonsule mit Legitimationskarte des EDA Typ K
- Personen mit Aufenthaltsbewilligung B
- Ehepartner oder eingetragene Partner von Personen, die Inhaber einer Legitimationskarte sind, mit Aufenthaltsbewilligung B
- Personen mit Ausweis Ci

Achtung: Rechnet die diplomatische Mission bzw. das Konsulat keine Quellensteuern ab, müssen die steuerpflichtigen Personen ins ordentliche Steuerregister aufgenommen werden.

C Besteuerung

Ist eine Person im Kanton Bern steuerpflichtig (vgl. Buchstabe A.2), muss geprüft werden, ob ein allfälliges Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Steuerhoheit der Schweiz einschränkt. Die meisten DBA sehen für Löhne aus öffentlichem Dienst das Kassenstaatsprinzip vor.

Hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht, gibt das einschlägige DBA Auskunft über die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Freistellung der ausländischen Leistung unter Progressionsvorbehalt oder Anrechnung der ausländischen Quellensteuer). Hat die Schweiz das Besteuerungsrecht, erfolgt die Besteuerung gestützt auf das interne Steuerrecht. Massgebend sind  die Bestimmungen desStG undDBG.

Wenn die steuerpflichtige Person aufgrund ihres Status als Diplomat oder Konsul steuerbefreit ist, werden die freigestellten Einkommens- und Vermögensbestandteile nicht satzbestimmend berücksichtigt, da das Diplomaten- und Konsularrecht keinen Progressionsvorbehalt vorsieht. Dies gilt insbesondere bei der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten.

Konkrete Fragen im Einzelfall können dem Geschäftsbereich Recht und Koordination per Mail an rk.sv@be.ch unterbreitet werden.

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Fassung vom 19.03.2020

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